Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Absch.6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  883

elassen,  sondern  nur  unter  den  besonderen  Voraussetzungen,  unter  denen

für  die  Frau  Erstattungsansprüche  aus  Verfügungen  des  Mannes  über
eingebrachte  verbrauchbare  Sachen  begründet  werden.  S.  8  13778  E.  R.
6511.  Wenn  der  Mann  Geld  der  Frau  für  sich  verwendet,  statt  es
mündelsicher  anzulegen,  kann  Abs.  2  gegeben  sein,  s.  gl.  urteil.  Bezieht
sich  auf  gegenwärtige  und  zauf  zukünftige  Ersatzansprüche,  z.  B.  auf  solche
aus  §  1421  E.  JW.  09½

b)  Hinterlegung  §.  1392.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  der  Mann
zur  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,  so  kann  die  Frau  auch
verlangen,  daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung  hinterlegt",
  daß  die  Herausgabe  von  dem  Manne  nur  mit  Zustimmung
der  Frau  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,
  die  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen?  gehören,
  sowie  von  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen
kann  nicht  verlangt  werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Ueber  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Mann  auch  eine
Verfügung,  zu  der  er  nach  §.  1376  berechtigt  ist,  nur  mit  Zustimmung
  der  Frau  treffen.

1  1292,  1086,  11  a  1291,  IIP  1377,  III  1375.  M.  IV,  191.  Prot.  IV,
138,  178,  196,  VI,  322.  D.  192.

1.  Nach  §  13911  oder  #.  Sonst  kann  es  die  Frau  nicht  verlangen.
  Anders  8§8  1082,  1814.
3  statt  der  sonstigen  Sicherheitsleistung.
3.  §8  793  ff.,  §  805,  nicht  Zinsscheine  (Coupons);  anders  8  2342.
4.  s.  a.  144  f.  u.  §  1808  A.  2,  6.  A.“  vor  §  372.  Der  Mann
hat  die  Wahl,  ob  er  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  Hinterlegungsstelle
hinterlegen  will.  Folge  der  Hinterlegung  s.  Abs.  2.
5.  z.  B.  Banknoten,  Abonnementskarten.
G.  8  2341  Satz  2,  §  1081,  8§  1362  M.  6.

c)  Umschreibung  §.  1393.

Der  Mann  kannt  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §.  1392
zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  der  Frau  unmschreiben  oder,
wenn  sie  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt
sind,  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat
umwandeln  lassen.?

Lai,  II  b  1378,  1I1  1376.  Prot.  IV,  133,  178,  196,  VI,  275,  276.

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