I. Absch.6. Tit.: Ehel. Güterrecht. I. Gesetzl. Güterr. 2. Verw. u. Nutznieß. 883
elassen, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen, unter denen
für die Frau Erstattungsansprüche aus Verfügungen des Mannes über
eingebrachte verbrauchbare Sachen begründet werden. S. 8 13778 E. R.
6511. Wenn der Mann Geld der Frau für sich verwendet, statt es
mündelsicher anzulegen, kann Abs. 2 gegeben sein, s. gl. urteil. Bezieht
sich auf gegenwärtige und zauf zukünftige Ersatzansprüche, z. B. auf solche
aus § 1421 E. JW. 09½
b) Hinterlegung §. 1392.
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Mann
zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, so kann die Frau auch
verlangen, daß der Mann die zum eingebrachten Gute gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle
oder bei der Reichsbank mit der Bestimmung hinterlegt",
daß die Herausgabe von dem Manne nur mit Zustimmung
der Frau verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen? gehören,
sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen
kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Ueber die hinterlegten Papiere kann der Mann auch eine
Verfügung, zu der er nach §. 1376 berechtigt ist, nur mit Zustimmung
der Frau treffen.
1 1292, 1086, 11 a 1291, IIP 1377, III 1375. M. IV, 191. Prot. IV,
138, 178, 196, VI, 322. D. 192.
1. Nach § 13911 oder #. Sonst kann es die Frau nicht verlangen.
Anders 8§8 1082, 1814.
3 statt der sonstigen Sicherheitsleistung.
3. §8 793 ff., § 805, nicht Zinsscheine (Coupons); anders 8 2342.
4. s. a. 144 f. u. § 1808 A. 2, 6. A.“ vor § 372. Der Mann
hat die Wahl, ob er bei der Reichsbank oder bei einer Hinterlegungsstelle
hinterlegen will. Folge der Hinterlegung s. Abs. 2.
5. z. B. Banknoten, Abonnementskarten.
G. 8 2341 Satz 2, § 1081, 8§ 1362 M. 6.
c) Umschreibung §. 1393.
Der Mann kannt die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 1392
zu hinterlegen, auf den Namen der Frau unmschreiben oder,
wenn sie von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt
sind, in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat
umwandeln lassen.?
Lai, II b 1378, 1I1 1376. Prot. IV, 133, 178, 196, VI, 275, 276.
56“