I. Abschn. 6.Tit.: Ehel. Güterrecht. I. Gesetzl. Güterr. 3. Schuldenhaftung. 897
eingebrachte Gut haftet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung,
wenn die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist.5
I1 13162 Nr. 4, II a 1815, IIb 1401, III 1399. M. 1V, 260. Prot. IV,
207 bis 209.
1. S. § 1387. Vgl. 88 1464 u. 1660. Hat sie der Mann zu
tragen, so treffen sie weder das eingebr. noch das Vorbehaltsgut; hat
sie die Frau zu tragen, so treffen sie das Vorbehaltsgut — aber nur
im Verhältnisse der Ehegatten. Nach E. Gr. 46“ liegen, bevor entschieden
ist, wem die Kosten zur Last fallen, die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 14161 überhaupt nicht vor, weshalb es bis dahin
bei de im § 1387 A. 1 enthaltenen Regel verbleibe. Vgl. § 1387 M. 6.
2. D. h. wenn die Frau in einem Rechtsstreite mit einem Dritten
zu den Prozeßkosten verurteilt ist, treffen die Kosten das Vorbehaltsgut.
3. Sie treffen das eingebr. Gut, wenn der Mann die Zustimmung
zur Pro nst gab oder die Frau der Zustimmung nicht bedarf
(§ 1400 4. S. § 1402 A. 1.
5. die Kosten treffen das eingebr. Gnt weiter, wenn der
Prozeß zwar ohne Zustimmung des Mannes geführt wird, wenn er
aber eine persönliche Angelegenheit der Frau oder eine Verbindlichkeit
betrifft, die weder aus einer unerlaubten Handlung der Frau (8 1415
Nr. 1), noch aus einem auf das Vorbehaltsgut sich beziehenden Rechtsverhältnis
(§ 1415 Nr. 2) entspringt, in beiden Fällen jedoch nur, wenn
die Kosten geboten waren.
4. Ansgleichungspflicht §. 1417.
Wird eine Verbindlichkeit, die nach den §§. 1415, 1416
dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, aus dem eingebrachten Gute
berichtigt, so hat die Fraum aus dem Vorbehaltsgute, soweit
dieses reicht?, zu dem eingebrachten Gute Ersatz zu leisten.
Wird eine Verbindlichkeit der Frau, die im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander nicht dem Vorbehaltsgute zur Last
fällt, aus dem Vorbehaltsgute berichtigt, so hat der Mann aus
dem eingebrachten Gute, soweit dieses reicht?:, zu dem Vorbehaltsgut
Ersatz zu leisten.
1 1816 , II 1816, IID 1402, III 1400. M. IV. 260. Prot. IV, 207
bis 209. D. 195.
1. Ausgleichungspflicht zwischen dem eingebr. und dem Vorbehaltsgut;
jedoch nur hinsichtlich der Verbindlichkeiten nach §§ 1415, 1416.
Darüber hinaus Ersatzansprüche nur z. B. bei Bereicherung, Auftrag,
Geschäftsführung ohne Auftrag. Vgl. 88 1466, 1660.
2. Reicht es nicht, so besteht die Ausgleichungspflicht nicht. Das
eingebr. Gut verringert sich und damit die Nutzungen des Mannes. Reicht
das eingebr. Gut zum Ersatze nicht aus, so trägt die Frau den Verlust.
Die Ersatzleistung ist sofonrt, nicht erst nach Beendigung des Güterstands
zu leisten. Vgl. § 1394 A. 2.
3. Aus eigenen Mitten hat der Mann nie Ersatz zu leisten.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 57