Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  3.  Schuldenhaftung.  897

eingebrachte  Gut  haftet,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,

wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.5

I1  13162  Nr.  4,  II  a  1815,  IIb  1401,  III  1399.  M.  1V,  260.  Prot.  IV,
207  bis  209.

1.  S.  §  1387.  Vgl.  88  1464  u.  1660.  Hat  sie  der  Mann  zu
tragen,  so  treffen  sie  weder  das  eingebr.  noch  das  Vorbehaltsgut;  hat
sie  die  Frau  zu  tragen,  so  treffen  sie  das  Vorbehaltsgut  —  aber  nur
im  Verhältnisse  der  Ehegatten.  Nach  E.  Gr.  46“  liegen,  bevor  entschieden
  ist,  wem  die  Kosten  zur  Last  fallen,  die  Voraussetzungen  für  die
Anwendung  des  §  14161  überhaupt  nicht  vor,  weshalb  es  bis  dahin
bei  de  im  §  1387  A.  1  enthaltenen  Regel  verbleibe.  Vgl.  §  1387  M.  6.

2.  D.  h.  wenn  die  Frau  in  einem  Rechtsstreite  mit  einem  Dritten
zu  den  Prozeßkosten  verurteilt  ist,  treffen  die  Kosten  das  Vorbehaltsgut.

3.  Sie  treffen  das  eingebr.  Gut,  wenn  der  Mann  die  Zustimmung
zur  Pro  nst  gab  oder  die  Frau  der  Zustimmung  nicht  bedarf
(§  1400  4.  S.  §  1402  A.  1.

5.  die  Kosten  treffen  das  eingebr.  Gnt  weiter,  wenn  der
Prozeß  zwar  ohne  Zustimmung  des  Mannes  geführt  wird,  wenn  er
aber  eine  persönliche  Angelegenheit  der  Frau  oder  eine  Verbindlichkeit
betrifft,  die  weder  aus  einer  unerlaubten  Handlung  der  Frau  (8  1415
Nr.  1),  noch  aus  einem  auf  das  Vorbehaltsgut  sich  beziehenden  Rechtsverhältnis
  (§  1415  Nr.  2)  entspringt,  in  beiden  Fällen  jedoch  nur,  wenn
die  Kosten  geboten  waren.

4.  Ansgleichungspflicht  §.  1417.

Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach  den  §§.  1415,  1416
dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem  eingebrachten  Gute
berichtigt,  so  hat  die  Fraum  aus  dem  Vorbehaltsgute,  soweit
dieses  reicht?,  zu  dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last
fällt,  aus  dem  Vorbehaltsgute  berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus
dem  eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht?:,  zu  dem  Vorbehaltsgut
  Ersatz  zu  leisten.

1  1816  ,  II  1816,  IID  1402,  III  1400.  M.  IV.  260.  Prot.  IV,  207
bis  209.  D.  195.

1.  Ausgleichungspflicht  zwischen  dem  eingebr.  und  dem  Vorbehaltsgut;
  jedoch  nur  hinsichtlich  der  Verbindlichkeiten  nach  §§  1415,  1416.
Darüber  hinaus  Ersatzansprüche  nur  z.  B.  bei  Bereicherung,  Auftrag,
Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  Vgl.  88  1466,  1660.

2.  Reicht  es  nicht,  so  besteht  die  Ausgleichungspflicht  nicht.  Das
eingebr.  Gut  verringert  sich  und  damit  die  Nutzungen  des  Mannes.  Reicht
das  eingebr.  Gut  zum  Ersatze  nicht  aus,  so  trägt  die  Frau  den  Verlust.
Die  Ersatzleistung  ist  sofonrt,  nicht  erst  nach  Beendigung  des  Güterstands
zu  leisten.  Vgl.  §  1394  A.  2.

3.  Aus  eigenen  Mitten  hat  der  Mann  nie  Ersatz  zu  leisten.
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  57