Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  4.  Beend.  d.  Verw.  901

hebung  der  ehel.  Gemeinschaft.  Wohl  aber,  wenn  die  1  geschieden
wird,  während  die  Klage  aus  §  1418  schwebt,  5.  JW.  0
2.  BPO.  88  253,  263.  Der  Mann  hat  der  Frau  die  Nutzungen
herauszugeben,  die  er  nach  der  Klageerhebung  bezogen  hat  (8  987  7.
egen  schuldhafter  Unterlassung  des  Fruchtbezugs  §  9878.  Dritten
giern  bleibt  der  Mann  bis  zur  Rechtskraft  des  urteils  berechtigt.
ur  das  oblig.  Verhältnis  unter  den  Gatten  ist  durch  §  1422  geregelt;
s.  auch  §  1479;  ferner  §§  1425,  1546,  15482.

2.  Miet=  u.  Pachtverhältnisse  §.  1423.

Hat  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet  1,  so  finden,  wenn  das
Mieth=  oder  Pachtverhältniß  bei  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §.  1056
entsprechende  Anwendung.

1  1292,  1008,  II  a  1322,  IIb  1408,  III  1406.  M.  IV,  186.  Prot.  IV,
187,  175,  215,  214.

1.  Was  er  nach  §  1374  Satz  1  kann;  auch  über  die  Zeit  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  hinaus.  Keine  zeitliche  Schranke.

2.  Die  Frau  hat  die  Wahl,  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  fortbestehen
  zu  lassen  oder  es  zu  kündigen.  Ersterenfalls  hat  sie  die  Rechte
und  Pflichten  des  Käufers  einer  gemieteten  Sache  (88  571,  572,  573
Satz  1,  574  bis  576,  579).  Letzterenfalls  kann  sie  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Kündigungöfrist  (68  565,  595)  kündigen  (8  1056  ").  Vgl.
1  1663.  Das  Kündigungsrecht  steht  der  Frau  nicht  zu,  wenn  der  Abchluß
  in  ihrem  Namen  oder  mit  ihrer  Zustimmung  erfolgt  ist.

3.  Fortführung  d.  Verwaltung  §.  1424.

Der  Mann  ist  auch  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Fortführung  der  Verwaltung  berechtigt,
bis  er  von  der  Beendigung  Kenntniß  erlangt!  oder  sie  kennen
muß.5  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung
der  Verwaltung  und  Nutznießung  kennt  oder  kennen  muß.“

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  in  Folge  des
Todes  der  Frau,  so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung
  gehörenden  Geschäfte,  mit  deren  Aufschube  Gefahr'
verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge

treffen  kann.
1  1327°,  599  2,  603,  IIA  1328,  II  b.  1409,  111  1407.  M.  IV.  295.  Prot.
1V#,  137,  174,  214.
1.  Nicht  verpflichtet,  s.  A.  4.  Seine  Verwaltungshandlungen  sind
gegenüber  der  Frau  oder  ihren  Erben  und  gegenüber  Dritten  gültig.
Die  Nutznießung  dauert  nicht  fort.  Vgl.  88  1682,  1893.