I. Abschn. 6. Tit.: Ehel. Güterrecht. I. Gesetzl. Güterr. 4. Beend. d. Verw. 901
hebung der ehel. Gemeinschaft. Wohl aber, wenn die 1 geschieden
wird, während die Klage aus § 1418 schwebt, 5. JW. 0
2. BPO. 88 253, 263. Der Mann hat der Frau die Nutzungen
herauszugeben, die er nach der Klageerhebung bezogen hat (8 987 7.
egen schuldhafter Unterlassung des Fruchtbezugs § 9878. Dritten
giern bleibt der Mann bis zur Rechtskraft des urteils berechtigt.
ur das oblig. Verhältnis unter den Gatten ist durch § 1422 geregelt;
s. auch § 1479; ferner §§ 1425, 1546, 15482.
2. Miet= u. Pachtverhältnisse §. 1423.
Hat der Mann ein zum eingebrachten Gute gehörendes
Grundstück vermiethet oder verpachtet 1, so finden, wenn das
Mieth= oder Pachtverhältniß bei der Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung noch besteht, die Vorschriften des §. 1056
entsprechende Anwendung.
1 1292, 1008, II a 1322, IIb 1408, III 1406. M. IV, 186. Prot. IV,
187, 175, 215, 214.
1. Was er nach § 1374 Satz 1 kann; auch über die Zeit der Verwaltung
und Nutznießung hinaus. Keine zeitliche Schranke.
2. Die Frau hat die Wahl, das Miet= oder Pachtverhältnis fortbestehen
zu lassen oder es zu kündigen. Ersterenfalls hat sie die Rechte
und Pflichten des Käufers einer gemieteten Sache (88 571, 572, 573
Satz 1, 574 bis 576, 579). Letzterenfalls kann sie unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungöfrist (68 565, 595) kündigen (8 1056 "). Vgl.
1 1663. Das Kündigungsrecht steht der Frau nicht zu, wenn der Abchluß
in ihrem Namen oder mit ihrer Zustimmung erfolgt ist.
3. Fortführung d. Verwaltung §. 1424.
Der Mann ist auch nach der Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung zur Fortführung der Verwaltung berechtigt,
bis er von der Beendigung Kenntniß erlangt! oder sie kennen
muß.5 Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen,
wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung
der Verwaltung und Nutznießung kennt oder kennen muß.“
Endigt die Verwaltung und Nutznießung in Folge des
Todes der Frau, so hat der Mann diejenigen zur Verwaltung
gehörenden Geschäfte, mit deren Aufschube Gefahr'
verbunden ist, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge
treffen kann.
1 1327°, 599 2, 603, IIA 1328, II b. 1409, 111 1407. M. IV. 295. Prot.
1V#, 137, 174, 214.
1. Nicht verpflichtet, s. A. 4. Seine Verwaltungshandlungen sind
gegenüber der Frau oder ihren Erben und gegenüber Dritten gültig.
Die Nutznießung dauert nicht fort. Vgl. 88 1682, 1893.