56 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Dritter Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.
*7 BGB. gibt keine Begriffsbestimmung. M. I, 126. Wesentlich
ist dem Rechtsgeschäft, daß es eine oder mehrere Willenserklärungen
(§8 116 ff. insbesondere § 125 A. 3) geschäftsfähiger Personen (88 104ff.)
in sich schließt, durch deren Inhalt, welcher mindestens die zum Bestande
des Geschäfts notwendigen Festsetzungen (die sog. essentialia negotü)
umschließen muß (val. aber bezüglich der accidentalia auch § 154), die
eintretende Rechtssolge zunächst bestimmt wird (2. R. 68 5341), wenn auch
wie z. B. bei dem R. der Ehe (auch das Verlöbnis ist R., E. R. 6167,
JW. 06°) die eintretenden Einzelfolgen 6s 1353 ff.) der Parteiwillkür
in weitem Maße entrückt sind und manche Wirkungen (die sog. naturalia
negotil) schon eintreten, wenn nur nichts anderes bestimmt ist, z. B.
88.446, 495, 536. Über Einwilligung in eine Operation 2. JW. O7 002.
Keine R. sind daher solche rechtlich bedeutsamen Mitteilungen, welche
keine Willenserklärung enthalten, z. B. die Anzeigen nach 88 111, 170,
171, 174, 299, 374, 382, 415, 478, 545, 576, 663, 665, 673, 681,
692, 694 (wegen HGB. § 252 E. R. 6759), die Mahnung nach 88§ 284,
4½0, 1160 im Gegensaw zur Kündigung (8 247 A. 3), ebensowenig die
Aushändigung einer Vollmachtsurkunde § 172“", die Anmeldung zum
Musterregister, Z4. Bay. 2 5#. Hbwot auch mit den R. die Herstellung
eines entsprechenden tatsächlichen Zustandes unmittelbar verbunden sein
kann (sog. Realgeschäfte), so sind sie doch von solchen Rechtshandlungen
(Gegensatz unerlaubte Handlungen 88 823 ff.) und rechtlich erheblichen
Ereignissen zu unterscheiden, bei denen die gewollte oder nicht gewollte
Herstellung des tatsächlichen Zustandes das Wesentliche ist, z. B. Be-
gründung oder Aufhebung eines Wohnsitzes (8 7), einseitiger Erwerb
des Besitzes (§ 854), Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (88 946 ff.),
Aneignung (§ 958), Fund (8 965), Rechnung und Bestandsverzeichnis
(§8 259, 260). Die Grenze ist zweifelhaft. Die Anwendung von Vor-
schriften über R. auf Nichtrechtsgeschäfte ist nicht ausgeschloffen Obrig-
keitliche Handlungen mit privatrechtlichen Wirkungen sind keine R.,
ebensowenig zunächst die Parteihandlungen im Prozeß, welche indes zu-
gleich rechtsgeschäftlichen Charakter haben können, § 125 M. 3.
Nach ZPO. 88§8 894 ff. ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen
ein Urteil, das zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, die Willens-
erklärung selbst. In bestimmten Fällen treten die Wirkungen einer
Willenserklärung infolge Nichterklärung binnen einer Frist ein, z. B.
88 1082, 1772, 5162, 13962, 14.1872.
Der Abschnitt bezieht sich zunächst nur auf wirkliche R. — Sie
zerfallen in die in allen Teilen des Privatrechts vorkommenden Geschäfte
unter Lebenden und in die Verfügungen von Todes wegen (88 2064 ff.,
2265 ff., 2274 ff. Vgl. §§ 1923, 2160), außerdem in Verträge, bei denen
eine Willenseinigung der sich gegenüberstehenden Parteien durch Antrag
und dessen Annahme erfolgen muß (8§8 145, 155), und einseitige R.