LAbschn. 6. Tit.: Ehel. Gũterrecht. II. Vertragsm. Gũterr. 3. Errungensch. 967
) Auseinandersetzung §. 1546.
Nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft findet
in Ansehung des Gesammtguts die Auseinandersetzung statt.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich das Rechtsverhältniß
der Ehegatten nach den 88§. 1442, 1472, 1473.2
Die Auseinandersetzung erfolgt, soweit nicht eine andere
Vereinbarung getroffen wird, nach den für die allgemeine
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der 8§. 1475 bis 1477,
1479 bis 1481.5
Auf das eingebrachte Gut der Frau finden die für den
Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden Vor-
schriften der §8. 1421 bis 1424 Anwendung.“
1 1417, 1429½.8, IIa 1441, IIb 1531, III 1529. M. IV, 536. Prot. IV,
651 bis 354, 865 bis 372. D. 211.
1. Nach den für die allgem. G. geltenden Vorschriften. Vgl.
8 1471 u. A. Fortges. GG. tritt nicht ein, kaun auch nicht bedungen
E . g Anders bei der Fahrnisgemeinschaft 8 1557, vgl. auch
1483 A. 3.
2. Fortdauer der Gemeinschaft zur gesamten Hand. Aber die
Gatten verwalten das Gesamtgut gemeinschaftlich; was sie erwerben, wird,
abgeseben von der Surrogation, nicht Gesamtgut. Vgl. 88 1472, 1473 u. A.
. Nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten Teilung des
Überschusses nach Hälften (8 1476). Die Frau haftet für die Über-
schuldung nicht. Auch im Falle der Scheidung erfolgt die Teilung in
dieser Weise; 8 1478 ist hier nicht für anwendbar erklärt, weil, was
ein Gatte eingebracht hat, überhaupt nicht Gesamtgut geworden ist.
ç Der Mann hat es herauszugeben. — Gesamtgutsverbindlich-
keit nach ss 1530, 15368 — und Rechnung zu stellen, er hat die Ver-
waltung nach § 1424 vorläufig weiterzuführen.
d) Wiederherstellg. d. Gemeinsch. §. 1547.
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft durch die Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des Mannesi, so kann die
Fraus auf Wiederherstellung der Gemeinschaft klagen.s Das
gleiche Recht steht, wenn die Gemeinschaft in Folge einer Todes-
erklärung endigt, dem für todt erklärten Ehegatten zu, falls er
noch lebt.“
Wird die Gemeinschaft auf Grund des §. 1418 Nr. 3
bis 5 ausgehoben, so kann der Mann unter den Voraus-
setzungen des §. 1425 Abs. 1 auf Wiederherstellung der Ge-
meinschaft klagen.
I 14801.3 Satz 1, II a 1442, II U 1532, 111 1530. M. IV, 535. Prot.
V, 372, 873. D. 210.