Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

J.Abschu. 6. Tit.: Ehel. Güterrecht. II. Vertragsm. Güterr. 4. Fahrnisgem. 969 
gemeine Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften Anwendung!, 
soweit sich nicht aus den 8§. 1550 bis 1557 ein Anderes ergiebt. 
1 8 1 I44., II b 1534, 111 1532. M. IV, 541. Prot. 1V, 374 bis 
877. . . 
1. §§ 1437 bis 1518: über den Umfang des Gesamtguts und die 
Vermutung zugunsten des Gesamtguts, über die Rechte und Pflichten 
der Gatten, über die Schuldenhaftung, über die Beendigung der GG. 
und die Auseinandersetzung. — Zwangsvollstreckung und Konkurs wie 
bei der allg. G., s. § 1459 A. 1 a. E., § 1442 MA. 4 a. E. 
2. Abgrenzung des eingebr. Gutes von dem Gesamtgut, Schulden- 
haftung bei Erwerbungen, die in beide Massen fallen, Ausschluß des 
Vorbehaltsguts für den Mann und Beschränkung der fortges. G. auf 
den Fall der Vereinbarung. 
Eingebrachtes Gut. « 
1. Rechtsverhältnis S. 1550. 
Von dem Gesammtgut ausgeschlossen! ist das eingebrachte 
Gut eines Ehegatten. 
Auf das eingebrachte Gut finden die bei der Errungen- 
schaftsgemeinschaft für das eingebrachte Gut geltenden Vor- 
schriften Anwendung.. 
1 1131 , 14321, II 1445, IIb 1535, 11I 1533. M. IT, 543, 54 8. Prot. 
Iy, 374 bis 377. D. 211. 
1. Was nicht eingebr. Gut ist, wird — abgesehen vom Vorbehalts- 
gute der Frau — Gesamtgut. Zum Gesamtgute gehört alles bewegl. 
Vermögen, das die Gatten beim Eintritte der G. besitzen oder später 
erwerben, ohne Unterschied, ob entgeltlich oder unentgeltlich; aber 
88 1552, 1553, 1554; ferner alles unbewegl. Vermögen, das während 
der Gemeinschaft gegen Entgelt erworben wird, § 15511; endlich die 
Nutzungen aus dem Gesamtgut und dem eingebr. Gute. 
2. beide Gatten können solches haben. 
3. 88 1525, 1527, 1528, 15292, 1531, 1535, 1536 Nr. 2, 4, 1537, 
1539, 1540, 1541, 15463. Das eingebr. Gut wird für Rechnung des 
Gesamtguts verwaltet, das die Nutzungen zieht, dagegen Aufwand und 
Lasten trägt. Die Verbindlichkeiten der Frau, die auf dem eingebr. 
Gute ruhen, sind nur insoweit Gesamtgutsverbindlichkeiten, als sie es 
bei der Errungenschaftsgem. sind (§§ 1531, 1533, 1534. Die Frage, 
welche Gesamtgutsverbindlichkeiten im Verhältnisse der Gatten zueinander 
dem Gesamtgut oder dem einen oder anderen Gatten zur Last liegen, be- 
wißt sich nach den für die allgem. G. geltenden Vorschriften (89 1.463 ff., 
bei Verbindlichkeiten des eingebr. Gutes nach den für die Errungen- 
schaftsgem. (8§8 1535, 1536 Nr. 2, 4, 1537) geltenden Vorschriften. 
Zwangsvollstreckung s. 8P. 88 739 ff., 7914° 
2. Umfang 8. 1551. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist das unbewegliche 
Vermögen:, das er bei dem Eintritte der Fahrnißgemeinschaft
	        
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