970 Viertes Buch. Familienrecht.
hat? oder während der Gemeinschaft durch Erbfolge, durch
Vermächtniß oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt.3
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift
gehören Grundstücke nebst Zubehör", Rechte an Grundstücken?,
mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Renten-
schulden, sowie Forderungen", die auf die Uebertragung des
Eigenthums an Grundstücken oder auf die Begründung oder
Uebertragung eines der bezeichneten Rechte oder auf die
Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Rechte ge-
richtet sind.
1 1439, II a 1446, IIU 1586, 111 1534. M. IV, 548. Prot. IV. Nbin
977. D. 211.
1. Vgl. § 90 A. 1, 3. Das Be#. stellt im allgem. keine Vorschrist
darüber auf, welche Gegenstände zum bewegl. und welche zum un-
bewegl. Vermögen gehören, sondern unterscheidet nur zwischen Grund-
stücken und sonstigen achen; auf Rechte bezieht sich diese Unterscheidung
an sich nicht. Die Grundstücke sind unbewegl.; ihnen gleich stehen die
Erbbaurechte und die landesrechtlich den Grundstücken gleichgestellten
Rechte, z. B. Bergwerkseigentum (§1017, vgl. a. 63 u. 196). Die sansige
Rechte an fremden Grundstücken gehören nicht zum unbewegl. Veri-
mögen. Hier Ausnahme, die sich jedoch nicht auf Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden erstreckt. Unbewegl. Forderungen und
Klagen sind dem Gesetze fremd; nur hier werden die in Abs. 2 bezeich-
neten ausnahmsweise zum unbewegl. Vermögen gezählt, s. auch § 1821.
Ein Erwerb, der teils aus bewegl. teils aus unbewegl. Sachen besteh,
fällt teils dem Gesamtgute teils dem eingebr. Gute zu, vgl. 8 1555.
Fallen Sachen an, die zwischen dem Gatten und Dritten gemeinschaftlich
sind, so ist für die Frage, ob bewegl. oder unbewegl., die Zeit des An-
falls, nicht der Ausgang der Teilung entscheidend. So auch E. N.5,
wo ausgeführt ist, daß der Anteil eines Ehegatten an einem Nochlaß,
der ganz aus Grundstücken besteht, zum eingebrachten Gute gehört ohne
Rücksicht darauf, ob bei der Erbauseinandersetzung dem Gatten beweg-
liches oder unbewegliches Vermögen zugeteilt wird. Abgewiesen wird
dort auch die Ansicht, daß § 1551 für den Erwerb durch Erbschaft nur
in Betracht käme, wenn der Gatte Alleinerbe ist.
2. auch wenn auf Grund entgeltlichen Titels erworben.
3. 88 1369, 1440, 1521. Leitender Gedanke: Das Errungene win
Gesamtgut, das unentgeltlich Erworbene nicht. — Inventar 8 2008.
· 4.obwohlselbständigebewegl.Sachen,s.§97,vgl.§§3«.
926,21641.
5. Dienstbarkeiten, insbesondere Nießbrauch, Reallasten und Vor-
kaufsrechte. Erbbaurechte s. A. 1.
6. - B. auf Grund eines obligakorischen Vertrags, eines Vermäch,
nisses. Vgl. §8 1444 A. 3, 14.15 A. 3.