972 Viertes Buch. Familienrecht.
*45 1. vgl. § 15262 im Gegensatze zu 8 1440. Vorbehaltsgut der Frau
ist im Umfang des § 1440 zugelassen.
2. kann auch nicht im Ehevertrage bedungen werden, § 134. Vgl.
aber § 1526 A. 3.
Schuldenhaftung §. 1556.
Erwirbt ein Ehegatte während der Fahrnißgemeinschaft
durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung!
Gegenstände 2, die theils Gesammtgut, theils eingebrachtes Gut
werden, so fallen die in Folge des Erwerbes entstehenden Ver-
bindlichkeiten" im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem
Gesammtgut und dem Ehegatten, der den Erwerb macht', ver-
hältnißmäßig zur Last.
11 8, II a 1451, 11b 1541, I11 1539. M. 1V, 551. Prot. IN, .
211.
1. 88 1369, 1521, 15511. 2. Sachen und Rechte.
3. z. B. Erbschaft aus bewegl. und unbewegl. Vermögen bestehend,
ohne daß an die Zuwendung die Bedingung des § 1553 geknüpft m.
Das bewegliche Vermögen wird Gesamtgut, das unbewegliche nicht.
4. ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeiten sich auf un-
bewegl. Vermögen (8 15512,) beziehen oder nicht. Die Verbindlichleiten
werden Gesamtgutsverbindlichkeiten.
5. d. h. die Verbindlichkeiten treffen teils das Gesamtgut, teils den
Gatten, in dessen eingebr. Gut sie fallen.
6. Abweichung von § 1535 Nr. 1. Nicht: im Verhältnisse der
Gatten zueinander trägt das Gesamtgut die Mobillar-, der Gatte, dem
die Erbschaft zugefallen ist, die Immobiliarschulden, sondern die Schulden
werden nach Verhältnis der Massen getragen. Besteht die Erbschaft aus
10000 M. Mobiliar= und 20 000 M. Immobiliarwerten, so verteilen
sich die Schulden, wenn sie 9000 M. betragen, in der Art, daß dos
Gesamtgut 3000 M., der Gatte, dem die Erbschaft zugefallen i,
6000 M. trägt, ohne Unterscheidung, ob die Schulden sich auf das
bewegl. oder das unbewegl. Vermögen beziehen. Im Verhälknisse zu
den Gläubigern bleibt es bei der Regel der 88 1459, 1460, d. h. dos Ge-
samtgut haftet für alle Verbindlichkeiten aus der Erbschaft, 88 1532, 164
Fortges. Gütergemeinschaft §. 1557.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt nur ein, wenn fie
durch Ehevertrag vereinbart ist.?
I 1434, IIà 1152, IIb 154, III 1540. M. Ir, 552. Prot. I7, 377, /8.
1. 88 1483ff. 2. 88 1432 f. Form 8§ 1434. Im Geger-
ig. G., wo sie kraft Gesetzes, und zur Errungensch.-Gem.
haupt nicht eintritt.