974 Viertes Buch. Familienrecht.
2. 88 7 ff. — Nicht Ort, wo die Ehe geschlossen wurde, noch wo
der Mann bei Abschluß des Ehevertrags wohnt. E. FG. 110. Beim
Wechsel des Wohnsitzes neuer Eintrag. Hat der Mann keinen Wohnsiz,
dann kann eine Eintragung nicht erfolgen. Eintragung erst nach dem
Abschlusse der Ehe zuläffig E. FG. 1 ¼, 2½, KG. 20 4-65, vgl. auch N.
Min.Bek. v. 31. 1. 00 (JMBl. S. 483). Das Gericht kann Nachweis
der Eheschließung verlangen. Für Kaufleute EG. HGB. a. 4.
3. So Pr. AV. v. 4. 12. 99.
8. 1559.
Verlegt der Mann nach der Eintragung seinen Wohnsitz
in einen anderen Bezirk!, so muß die Eintragung im Register
dieses Bezirkes wiederholt? werden. Die frühere Eintragung
gilt als von neuem erfolgt, wenn der Mann den Wohrsitz in
den früheren Bezirk zurückvetlegt.
1 1136 Satz 2, IIa 1453, Satz 1, 3, IIb 1644, 111 1542. M. IV, 6.
Prot. IV, 681 bis 388, 385 bis 387, V, 140 bis 142, VI, 290.
1. eines Amtsgerichts oder im Falle des § 1558 der zusammen-
gelegten Amtsgerichte. — Vgl. EG. HGB. a. 4. 2. § 15618 Nr.7.
3. Daher nicht Löschung von Amts wegen bei Wohnsitzwechsel.
Nur auf Antrag §. 1560.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag!
und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag
ist in öffentlich beglaubigter Forms zu stellen.
1 1437: Satz 1, 2, : Satz 1, 3, 11 a 1455, IIb 1545, III 1548. M. IV,
557. Prot. IV. 381 bis 388, 387 bis 390, V, 168, 164.
1. Der Antrag kann schon vor der Eheschließung gestellt, aber dorf
erst nachher vollzogen werden, s. 8 1558 A. 2. Er kann in die Urkunde
über den Ehevertrag ausgenommen werden. Eintragung ohne Antrag
ist ordnungswidrig, aber wirksam; sie verpflichtet den Richter unter Um-
ständen zum Schadensersatze. Löschung von Amts wegen s. F#l.
88 142, 143 mit § 161. Wegen des selbständigen Antrags= und Be-
schwerderechts des Notars s. FGW. 8§ 1611, 129, ZE. J. 1½8, s. auch
1½%, vgl. ferner § 1561 A. 5. — Das Gericht ist bei der Fassung der
Eintragung nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, K. Bay. 3 6n
es hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen, und
zwar auch dann, wenn die Eintragung etwa vom Päozeßgeri an-
geordnet worden sein sollte, 3. FG. 331, KG. 37 A-##8. Ablehnung der
Eintragung eines in sich widerspruchsvollen Ehevertrags E. FG. 68.
2. § 1342 A. 3. Weitere Formvorschrift für den Antrag s. W.
§ 128 mit § 161. Ein formloser Antrag des antragsberechtigten Notars
genügt nicht. "
uf wessen Antrag 8. 1561.
Die Eintragung erfolgt in den Fällen des §. 1357 Abs. 2,
des §. 1405 Abs. 32 auf Antrag des Mannes.