978 Viertes Buch. Familienrecht.
der Klage; auch nicht in güterrechtl. Beziehung, wie nach 88 1422,
1479. Vgl. auch § 1422 A. 1 a. E. Rechtskraft 83PO. 8§ 705; bei
Scheidung auf Klage u. Widerklage 2. JW. 01 323; wenn der eine Gone
nur Schuldausspruch beantragt 2. JW. 04869. Die durch das rechts-
kräftige Scheidungsurteil hervorgerufene Rechtsänderung bleibt auch be-
stehen, wenn das Urteil erschlichen worden ist und hiewegen Klage auf
Schadensersatz erhoben wird, s. A. 2 u. E. R. 75 e.
II. Scheidungsgründe
1. Mseche 9 hebruch §. 1565.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der
andere Ehegatte sich des Ehebruchs: oder einer nach den
§§. 171, 1752 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung schuldig
macht.
Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen,
wenn“ er dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung zustimmt“
oder sich der Theilnahme“ schuldig macht.
1441, II A 1460, IID 1550, III 1548. M. IV, 582. Prot. IV., 29 bi-
"4o1. D. 214.
1. StGB. 8 172. Tatbestandsmerkmale sind die strafrechtlichen.
Vgl. auch ZE. JW. 02 B.216. Versuch genügt nicht, E. Gl. Um.; aber
8 1568. 2. JW. 00 7/8, 01 5/6. Feststellung der Person, mit welcher der
Ehebruch begangen wurde, im Urteil — nicht gerade im Urteilssaße —
8 1312, 3# . 8 624. S. auch E. R. 55 441. Feststellung des Ontes und
der Zeit der Beiwohnungen bedarf es nicht, E. JW. 02 8.2#8. Eine
Klage auf Unterlassung der ehebrecherischen Handlungen gegen den andem
Gatten oder dessen Mitschuldigen ist E. R. 71 8 für unzulässig erklän.
Ebenso Anspruch des Mannes auf Schadensersatz gegen den Ehebrecher
E. R. 72125.
2. Doppelehe, widernatürliche Unzucht. Die Tat muß während
der Ehe begangen sein, E. JW. O2 217. Tatbestandsmerkmale sind die sna ·
rechtlichen. Die 88 174, 176 StGB. geben nur Scheidungsgründe nach
§1568. 3. StGB. 88 51 bis 54; bezieht sich auch auf Ehebruch
4. nicht Kompensation zugelassen, wenn der andere Gatte eben-
falls die Ehe bricht oder durch sein Verhalten, z. B. bösliches Verlassen,
Anlaß zu der Handlung gegeben hat.
5. Die Zustimmung ist kein Rechtsgeschäft und wird nicht für ein
Rechtsgeschäft erteilt; daher nicht 88 182 ff., cm JW. 104. Sie kann
vor- oder nachher, allgemein oder für einen bestimmten Fall erteist
werden, E. JW. 04%. Bloße Kenntnis ist noch nicht Zustimmmng,
K. JW. 033.18. Die Zustimmung braucht nicht dem anderen Gauen
gegenüber erklärt zu werden, aber sie kann jederzeit durch Kundgebung
ihn widerrufen werden, c. JW. 08 336, 10424. In der Erhebung der
zeidungsklage liegt ein Widerruf gültig für die Fälle des Ehebruchs,
nach der Klageerhebung liegen E. JIW. 10.
6. im Sinne des SteB. 838 47 bis 49.