Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 983 
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Verschulden und Zerrüttung er- 
forderlich. . JW. 00 /5, 10 85, wenn auch die Zerrüttung nicht aus- 
schließlich von dem ehewidrig handelnden Gatten verursacht zu sein 
braucht. S. A. 6 u. S JW. 00“, 01 598638, 02B.245-260. Eine von 
dem anderen Gatten ausgehende Reizung schließt den ursächlichen Zu- 
sammenhang nicht unter allen Umständen aus & JW. 02 71. Ander- 
seits kommen die Aufgeregtheit des Täters und die demzufolge fehlende 
bösliche Absicht bei der Frage des Verschuldens in Betracht E. JW.-OO 7, 
0158-197 59% (02 B. 20 24, 03 B.#87. Aber Verfehlungen des einen Gatten 
berechtigen den andern nicht zu einem ehewidrigen Verhalten, s. A. 8. 
8. Zu bemessen nach dem objektiven, aus dem Wesen der Ehe als 
einer sittlichen Lebensgemeinschaft entnommenen Standpunkt 24. JW. 1194. 
Verschärfter Grad der Zerrüttung; wird anzunehmen sein, wenn das 
eheliche Empfinden des andern Gatten so sehr beeinträchtigt ist, daß ihm 
das Fortleben mit dem schuldigen Gatten unerträglich geworden ist. 
Man vgl. auch JW. O5 198. Frage des einzelnen Falles, E. JW. 
00%5#, 023.2 8, Bay. 4 ; aber keine reine Tatfrage #&. JW. 10#z#, 
s. aber E. IW. 11 966. Im einzelnen müssen die näheren Umstände, 
wie z. B. gesellschaftliche Stellung, sittliches Empfinden, in Betracht ge- 
zogen werden, wobei es auf das Empfinden beider Gatten ankommt 
K IW. O5% s, 07 25°5, 091668. Die Verfehlung des einen Gatten hebt für 
den anderen die Verpflichtung nicht auf, den Versuch zur Fortsetzung 
der Ehe zu machen S. JW. 10 , sie gibt ihm namentlich kein Recht, 
auch seinerseits Verfehlungen zu begehen. Tut er dies dennoch, so ver- 
liert er zwar sein Klagerecht nicht, aber sein Verhalten kommt für die 
Frage in Betracht, ob ihm trotz der Verfehlungen des anderen Gatten 
die Fortsetzung der Ehe nicht doch noch zugemutet werden kann E. 
I. O % 2 O1 74 334, 02 B.34, 04 36, und ob nicht angesichts seiner 
Verfehlungen die Verfehlungen des anderen Gatten milder zu beurteilen 
sind, K. JW. 10 10- 334, 116°. So hat das R. Z2. JW. 11°“ erkannt, 
daß nach Lage des Falles dem Kläger mit Rücksicht auf seine schweren 
Lerfehlun en zugemutet werden müsse, die dadurch hervorgerufenen 
Angriffe femner Frau mit Nachsicht zu beurteilen und die Ehe fortzu- 
seten. — Wegen einzelner verziehener Verfehlungen s. Z. JW. O00 08. 
9. Vorsätzl. Körperverletzungen, die als besonders rohe, das all- 
gemeine Rechtsgefühl schwer verletzende Ausschreitungen erscheinen oder 
die mit einer ehrenrührigen Herabwürdigung verbunden sind, E. JW. 
#, 087, Gr. 52 1079, brauchen nicht schwere im Sinne des StGB. 8224, 
auch nicht lebens- oder gesundheitsgefährliche zu sein, ogl. auch Z. JW. 
10%. Da grobe Mißhandlungen stets als schwere Pflichtverletzungen 
gelten, so ist dabei der Berücksichtigung subjektiver Momente, wie Cha- 
kakteranlage, Reizzustand usw. geringer Spielraum gelassen, k. JW. 08½. 
Es kommt daher auch nicht darauf an, welchem Stande die Gatten an- 
gehören, und es wird zwischen einer einmaligen und einer wieder- 
holten groben Mißhandlung nicht unterschieden 3. JW. 11 717.15. Miß- 
hondlungen, die nicht als grobe anzusehen sind, können auch als schwere 
Rlichwerletzung erscheinen, —. JW. 00 7 1, 01 203—56, insbes. bei gebil- 
deten. Ständen E. JW. 07 17 und bei öfterer Wiederholung, s. A. 3.
	        
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