Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

984 Viertes Buch. Familienrecht. 
3. Geisteskrankheit 8. 1569. 
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der 
andere Ehegatte in Geisteskrankheit! verfallen ist, die Krankheit 
während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen 
solchen Grad erreicht hat 2, daß die geistige Gemeinschafts zwischen 
den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wieder- 
herstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.“ 
IIn 1464, IIU 1554, III 1552. M. IV, 570. Prot. IV, 405 bis 40°, 
410, 423 bis 429. D. 215. 
1. § 61 Nr. 1, § 104 Nr. 3. Geistesschwäche genügt nicht, 5. 
JW. 02!B-244. Die medizinischen Kunstausdrücke der Sachverständigen 
sind nicht entscheidend; insbes. ist der Richter nicht gehindert, einen 
Zustand, den das Gutachten als Schwachsinn (dementia) bezeichnet, 
nicht als Geisteskrankheit, sondern nur als Geistesschwäche aufzufassen, 
2. JW. 05 555. Entmündigung nicht Voraussetzung. Die Krankheit 
braucht nicht erst während der Ehe ausgetreten zu sein. Verschulden 
bleibt außer Betracht. Unterhaltsanspruch s. § 1583. Auseinandersetzung 
der GG. 8§ 14785, 1549, 1546 A. 3. S. auch § 1933 N. 1. 
2. Zur Zeit des Urteils. Der Zustand braucht nicht die drei 
Jahre hindurch ununterbrochen gedauert zu haben; es genügt, daß die 
Geisteskrankheit während der Ehe drei Jahre, wenn auch mit lichten 
Zwischenräumen, gedauert und zur Zeit der Klage den vom Gesetze ver- 
langten Grad erreicht hat. S. auch #. JW. 01 #. 
3. nicht bloß die ehel. Gemeinschaft, also nicht bloß das ehel. Zu- 
sammenleben, sondern eine Gemeinschaft, bei der die Gatten zu gemein- 
schaftlichem Denken und Fühlen befähigt sind, S. JW. 02.. S. auch 
01 2%, 03M.2p. Geistiger Tod oder vollständige Verblödung braucht nicht 
eingetreten zu sein E. JW. 05 385, 11 7/0. 
4. Ob dies der Fall, kann erst nach Umlauf der drei Jahre feu- 
gestellt werden. Frühere Feststellung genügt nicht. Allein der Richter 
kann auf Grund eines vor Ablauf der drei Jahre abgegebenen Gut- 
achtens die Aussichtslosigkeit nach Ablauf der drei Jahre als gegeben 
annehmen. Anhörung eines oder mehrerer Sachverständigen über den 
Geisteszustand geboten, s. ZPO. 8 623. 
III. Erlöschen d. Klagerechts 
a) durch Berzeihung §. 1570. 
Das Recht auf Scheidung erlischt in den Fällen der 8§. 1565 
bis 15682 durch Verzeihung. 
18 Eab K. 118 1½, EV 1555, 1I1 1568. M. 1K. ü„2 Eunk -R 
1. alle vorausgegangenen Vorkommnisse, auf die sich die Ver- 
zeihung bezieht, verlieren ihre Bedentung als Scheidungsgründe und 
können nur noch nach § 1573 geltend gemacht werden, k. JW. 02 .# 
Auch wenn die Scheidungsklage schon erhoben ist. 
2. Nicht des § 1569, weil kein Verschulden.
	        
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