Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 985 
3. Das Zuerkennengeben des verletzten Gatten, daß er die Ehe 
nicht oder nicht mehr durch das Verhalten des anderen Gatten für zer- 
rüttet halte, X. JW. O06 755, s. auch R. 72 21. Keine Rechtshandlung, 
. JW. O02 18; vgl. §§ 532, 2337, 2343, kein Verzicht, erfordert keine 
Willenseinigung, braucht nicht dem andern Gatten gegenüber erklärt zu 
werden, X. JW. 10 436; auch stillschweigend; ob im einzelnen Falle, 
z. B. im Zurücknehmen der Ehescheidungsklage, E. JW. 03 B.5, in der 
Leistung der ehel. Pflichten, eine Verzeihung liegt, ist Tatfrage; s. auch 
K. JW. 01 386, 0778. Auch wenn der Verzeihende nicht wußte, daß die 
Handlung ein Scheidungsgrund war; auch wenn er nicht den Willen 
hatte, das Recht auf Scheidung aufzugeben, Ek. JW. 0213. Verzeihung 
durch einen Geisteskranken, der die Bedeutung der Verzeihung oder der 
Handlungen, in der sie erblickt werden könnte, nicht erkennt, ist unwirk- 
sam. Allgemeine, stillschweigende Verzeihung, S. JW. 05 ¼5, auch wegen 
nicht im einzelnen bekannter Verfehlungen s. — JW. 02 .260. Bedingte 
Verzeihung E. JW. 03 9.26, Gr. 488301. Geheimer Vorbehalt wirkungs- 
los 4. JW. 06 752. 
0) durch Zeitablauf §. 1571. 
Die Scheidungsklage muß in den Fällen der §§. 1565 bis 
1568 binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an erhoben 
werden, in dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kennt- 
niß erlangt. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ein- 
tritte des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.? 
Die Frist läuft nichts, solange die häusliche Gemein- 
schat! der Ehegatten aufgehoben ist.? Wird der zur Klage 
berechtigte Ehegatte von dem anderen Ehegatten aufgefordert, 
entweder die häusliche Gemeinschaft herzustellen oder die 
Klage zu erheben, so läuft die Frist von dem Empfange der 
Aufforderung an. 
Der Erhebung der Klage steht die Ladung zum Sühne- 
termine!" gleich. Die Ladung verliert ihre Wirkung, wenn 
der zur Klage berechtigte Ehegatte im Sühnetermine nicht 
erscheint oder wenn drei Monate nach der Beendigung des 
Sühneverfahrens verstrichen sind und nicht vorher die Klage 
erhoben worden ist. 
Auf den Lauf der sechsmonatigen und der dreimonatigen 
Fist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der 
F. 203, 206 entsprechende Anwendung. 
I. 14471.4 II a 1466, II 1556, III 1554. M. IV, 604. Prot. IF, 429 
bis 136, VI, 290, 291. D. 216. 
I. gilt von Klage und Widerklage. Innerhalb der 6 Monate muß 
die Klageschrift zugestellt, die Widerklage in der mündlichen Verhand-
	        
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