I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 985
3. Das Zuerkennengeben des verletzten Gatten, daß er die Ehe
nicht oder nicht mehr durch das Verhalten des anderen Gatten für zer-
rüttet halte, X. JW. O06 755, s. auch R. 72 21. Keine Rechtshandlung,
. JW. O02 18; vgl. §§ 532, 2337, 2343, kein Verzicht, erfordert keine
Willenseinigung, braucht nicht dem andern Gatten gegenüber erklärt zu
werden, X. JW. 10 436; auch stillschweigend; ob im einzelnen Falle,
z. B. im Zurücknehmen der Ehescheidungsklage, E. JW. 03 B.5, in der
Leistung der ehel. Pflichten, eine Verzeihung liegt, ist Tatfrage; s. auch
K. JW. 01 386, 0778. Auch wenn der Verzeihende nicht wußte, daß die
Handlung ein Scheidungsgrund war; auch wenn er nicht den Willen
hatte, das Recht auf Scheidung aufzugeben, Ek. JW. 0213. Verzeihung
durch einen Geisteskranken, der die Bedeutung der Verzeihung oder der
Handlungen, in der sie erblickt werden könnte, nicht erkennt, ist unwirk-
sam. Allgemeine, stillschweigende Verzeihung, S. JW. 05 ¼5, auch wegen
nicht im einzelnen bekannter Verfehlungen s. — JW. 02 .260. Bedingte
Verzeihung E. JW. 03 9.26, Gr. 488301. Geheimer Vorbehalt wirkungs-
los 4. JW. 06 752.
0) durch Zeitablauf §. 1571.
Die Scheidungsklage muß in den Fällen der §§. 1565 bis
1568 binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an erhoben
werden, in dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kennt-
niß erlangt. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ein-
tritte des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.?
Die Frist läuft nichts, solange die häusliche Gemein-
schat! der Ehegatten aufgehoben ist.? Wird der zur Klage
berechtigte Ehegatte von dem anderen Ehegatten aufgefordert,
entweder die häusliche Gemeinschaft herzustellen oder die
Klage zu erheben, so läuft die Frist von dem Empfange der
Aufforderung an.
Der Erhebung der Klage steht die Ladung zum Sühne-
termine!" gleich. Die Ladung verliert ihre Wirkung, wenn
der zur Klage berechtigte Ehegatte im Sühnetermine nicht
erscheint oder wenn drei Monate nach der Beendigung des
Sühneverfahrens verstrichen sind und nicht vorher die Klage
erhoben worden ist.
Auf den Lauf der sechsmonatigen und der dreimonatigen
Fist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der
F. 203, 206 entsprechende Anwendung.
I. 14471.4 II a 1466, II 1556, III 1554. M. IV, 604. Prot. IF, 429
bis 136, VI, 290, 291. D. 216.
I. gilt von Klage und Widerklage. Innerhalb der 6 Monate muß
die Klageschrift zugestellt, die Widerklage in der mündlichen Verhand-