986 Viertes Buch. Familienrecht.
lung erhoben sein E. R. 57 ½8. Die Kenntnis muß die wejenklichen
Merkmale des Scheidungsgrundes umfassen; die Frist läuft aber im
Falle des § 1568 von der Kenntnis des äußeren Tatbestands, nicht ron
dem Zeitpunkt an, in welchem die Ehe als zerrüttet empfunden wid.
E. JW. og o.
2. auch wenn der Gatte erst nach 10 Jahren von dem Sckeidung“-
grund Kenntnis erlangt. Ausschlußfristen. Das Recht auf Scheidug
ist kein Anspruch, daher keine Verjährung: s. aber Abs. 4. Fristberch
nung 88 187 ff. Beginn der sechsmonatigen Frist, wenn sich das ebe
widrige Berhalten erst nach und nach entwickelt, j. E. N. 68 4.
3. sowohl die sechsmonatige als die zehnjährige Frin in gehemut
(§ 2050. Anders E. R. 68 1##3, wonach durch Getrenntleben nur ein
Erstreckung der Frist bis zu zehn Jahren herbeigeführt werden könne.
Dagegen E. JW. 10 7°6.
4. nicht: eheliche Gemeinschaft: Bedeutung ĩ. E. R. 53“.
5. Der gekränkte Gatte soll sich von dem anderen trennen können,
ohne hierdurch sein Scheidungsrecht zu verlieren, X. J#. OS#u. A#uch
bei vereinbartem GEerenntwohnen und bei unfreiwilligem Fernbleiten.
z. B. Berbüßung einer Strafe E. JW. 03 B.E. I#n: Vorausschungen
überbaupt s. K. R. 53 3/68. Bloß vorübergehende Abwejendeit, z B. ##.
reisen, genügt nicht, S J##. 021.
6. Auch wenn die bäusl. Gemeinschaft noch nicht bergestellt 1.
Ausnahme von Saß 1. Die Aufforderung muß darauf gerichte ##l
die Gemeinschaft herzustellen oder zu klagen: die Aufforderung nac
einer Richtung allein genügt nicht K. JB. 11. Idre Sirham#en
wird nicht dadurch beieitigt, daß der Auffordernde nicht den errülichen
Willen bane die häusliche Gemeinschaft wiederberzußtellen Z N. 8,
61 5. Die Wirkung der Aufforderung erftreckt sich nach E. RN. Bu unßf
auf das Klagerecht wegen späterer Verieiungen. An keine Form ge-
bunden: Aufforderung durch einen Vertreier zulässig K K Zmim-p
Soiesri an sich liegt das Recht zur Aufforderung rich,!
E. R. 5 7.
7. Innerhalb der Frin. In der Ladung zum Sühnet#rmie Z3###
& #0rraWuchen nicht bentimmte Scheidungsgründe angegeden zu er.
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8. Die Ladung zu dem neuen Sübnetermin 38#.####l-
nebt der Klageerbebung nur gleich, wenn sie noch in die Friü des
Abis. 1 fällt.
9. s. § 1339 A. 4. Nach § 203 Abf. 2 wird der Fi#c#slam dr
der Erdebung der Widerklage gebemmt in der Zeit, die zwischer àr Er-
bebung der Scheidungsklage und der ernen mündlichen Verdendlang #.
denn in dieier Zeit ist der Beklagte nach ZBC. z 818 geder d-
Scheidungsgrund im Prozeßwege geltend zu mache X N##. #.
(#.
Ausualnen S 1572.
Ein Scheidungsgrund kann, auch wenn dit fer #ant
Geltendmachung im §. 1571 beftimmte Frin verürichen ir. #