III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 1. Tit.: Geschäftsfähigkeit. 61
4. 88 182, 183, im Gegensatz zu der nachträglichen Genehmigung
9§ 108, 184. — Folgen des Mangels bei Verträgen 88 108, 109, beie
einseitigen Geschäften § 111. 5. 8 105 M. 4.
6. Außerdem, soweit nicht Ausnahmen gemacht sind, Vornahme
von Rechtsgeschäften unter Lebenden durch den gesetzlichen Vertreter
allein. In beiden Fällen unter Umständen Genehmigung des Bei-
zunes sgemermunbes oder Vormundschaftsgerichts (§ 105 A. 4).
– 9 179.
b) Folgen des Mangels.
an) Bei Berträgen 8. 108.
Schließt der Minderjährige einen Vertrag! ohne die er-
forderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters2, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigungs des Ver-
treters ab.
Fordert der andere Theil den Vertreter zur Erklärung
über die Genehmigung auf", so kann die Erklärung nur ihm
gegenüber erfolgen?; eine vor der Aufforderung dem Minder-
jährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur
bis zum Ablaufe von zwei Wochens nach dem Empfange der
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.7
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig gewor-
den, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung
des Vertreters.
1 65 82, IIb 104, 111 104. M. 1 133. Prot. 1, 60, VI, 124.
88 177, 414, 416, 4584, 1896, 1829, 1832, 1643, 1690. Verl.G. 8 28.
1. 8 145 ff. 2. 9 107.
3. der nachträglich mit rückwirkender Kraft (8 184) erklärten Zu-
stimmung (s§ 107 A. 4). Keine Form § 1822. E. KG. 25½, JW. 065,
N. 76 7. 4. §8 130, 131 finden Anwendung.
5. Modifikation von § 182. 6. 88 187, 188.
7. Vertreter kann rechtswirksam die jedenfalls empfangsbedürftige
(8182) Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen erklären. Wenn
aber der andere Teil, gleichviel ob in Kenntnis hiervon, eine direkte
Ertlärung des Vertreters verlangt, so verliert die erste Erklärung ihre
Kraft. — Folge der Verweigerung Rückerstattung des Geleisteten nach
den Grundsätzen des grundlosen Vermögenszuwachses (88 812 ff.), sofern
nicht die Voraussetzungen der §8 823 ff. gegeben sind. Unter Umständen
aber auch Geschäftsführung ohne Auftrag (88 683 ff.), z. B. bei Ge-
währung von Unterhalt an Minderjährige, welche für sich selbst zu
sorgen haben. — E. KG. 3440. Möglichkeit wiederholten Abschlusses nach
Verweigerung, E. Gr. 50 . 8. 88 2, 3, 114.