Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 1. Tit.: Geschäftsfähigkeit. 61 
4. 88 182, 183, im Gegensatz zu der nachträglichen Genehmigung 
9§ 108, 184. — Folgen des Mangels bei Verträgen 88 108, 109, beie 
einseitigen Geschäften § 111. 5. 8 105 M. 4. 
6. Außerdem, soweit nicht Ausnahmen gemacht sind, Vornahme 
von Rechtsgeschäften unter Lebenden durch den gesetzlichen Vertreter 
allein. In beiden Fällen unter Umständen Genehmigung des Bei- 
zunes sgemermunbes oder Vormundschaftsgerichts (§ 105 A. 4). 
– 9 179. 
b) Folgen des Mangels. 
an) Bei Berträgen 8. 108. 
Schließt der Minderjährige einen Vertrag! ohne die er- 
forderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters2, so hängt 
die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigungs des Ver- 
treters ab. 
Fordert der andere Theil den Vertreter zur Erklärung 
über die Genehmigung auf", so kann die Erklärung nur ihm 
gegenüber erfolgen?; eine vor der Aufforderung dem Minder- 
jährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der 
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur 
bis zum Ablaufe von zwei Wochens nach dem Empfange der 
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie 
als verweigert.7 
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig gewor- 
den, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung 
des Vertreters. 
1 65 82, IIb 104, 111 104. M. 1 133. Prot. 1, 60, VI, 124. 
88 177, 414, 416, 4584, 1896, 1829, 1832, 1643, 1690. Verl.G. 8 28. 
1. 8 145 ff. 2. 9 107. 
3. der nachträglich mit rückwirkender Kraft (8 184) erklärten Zu- 
stimmung (s§ 107 A. 4). Keine Form § 1822. E. KG. 25½, JW. 065, 
N. 76 7. 4. §8 130, 131 finden Anwendung. 
5. Modifikation von § 182. 6. 88 187, 188. 
7. Vertreter kann rechtswirksam die jedenfalls empfangsbedürftige 
(8182) Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen erklären. Wenn 
aber der andere Teil, gleichviel ob in Kenntnis hiervon, eine direkte 
Ertlärung des Vertreters verlangt, so verliert die erste Erklärung ihre 
Kraft. — Folge der Verweigerung Rückerstattung des Geleisteten nach 
den Grundsätzen des grundlosen Vermögenszuwachses (88 812 ff.), sofern 
nicht die Voraussetzungen der §8 823 ff. gegeben sind. Unter Umständen 
aber auch Geschäftsführung ohne Auftrag (88 683 ff.), z. B. bei Ge- 
währung von Unterhalt an Minderjährige, welche für sich selbst zu 
sorgen haben. — E. KG. 3440. Möglichkeit wiederholten Abschlusses nach 
Verweigerung, E. Gr. 50 . 8. 88 2, 3, 114.
	        
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