Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

988 Viertes Buch. Familienrecht. 
obder durch Zeitablauf? ausgeschlossen ist, zur Zeit des Eintritts 
des von dem Kläger geltend gemachten Scheidungsgrundes be- 
rechtigt war, auf Scheidung zu klagen. 
1114. IIa 1469, IIb 1559, III 1557. M. IF, 606. Prot. I, 468. 
1. Z3PO. 8 313. über die Schuldfrage und Scheidung ist gleich- 
zeitig zu erkennen, nicht nachträglich nach der Rechtskraft des Schei- 
dungsurteils E. R. 58 311, JW. 06 5°“,. Der Schuldausspruch erfolgt 
zweckmäßig in der Urteilsformel; unbedingt geboten ist dies aber nicht. 
So auch Z#. FG. 85. Vgl. bei Scheidung wegen Ehebruchs ZPO. 8 624. 
Schuldausspruch s. 88 14782, 15772.8, 1578, 1579, 1584, 1635. Teil- 
urteil auf Scheidung unter Aussetzung des Schuldausspruchs unzulässig, 
“. R. 58 307. Wegen Beschränkung der Berufung auf den Schuldaus- 
spruch E. JW. 07°/. Weitere Prozeßfragen s. E. R. 58 316. 
2. Folge, nicht Voraussetzung der Scheidung ZE. JW. 05 7#8. Ohne 
Antrag; Gegensatz Abs. 3. In den Fällen der Abs. 1, 2 muß Schuld- 
ausspruch erfolgen, auch wenn die Parteien es nicht wollen, E. JW. 
02 B. 20 
3. Ohne Antrag. Weder Abwägung der beiderseitigen Schuld noch 
Kompensation, X. JW. 01 200- 224. — Gilt auch, wenn gegen eine sonstige 
in 3PO. 8 606 bezeichnete Klage widerklagend Scheidung verlangt 
wird und der Widerkläger obsiegt, E. JW. 04 23/5. Eventuelle Widerklage 
E. R. 59 100. 
4. Die vielleicht im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe oder 
wegen des kirchlichen Verbots nicht erhoben werden will. Gilt auch, 
wenn die Widerklage fallen gelassen wurde; ebenso wenn der Kläger 
der Widerklage gegenüber nur den Antrag auf Schuldigerklärung auf- 
recht erhält, E. Gr. 47 96, 48%0; ferner, wenn die Widerklage abge- 
wiesen ist und der Beklagte sich dabei beruhigt und in der zweiten 
Instanz uur den Schuldausspruch gegen die Klägerin verlangt, 2. 
Gr. 49 82. 
5. nicht von Amts wegen, anders Abs. 1 u. 2. Auch der Be- 
klagte auf Antrag des Klägers (Klage auf Herstellung des ehelichen 
Lebens, Widerklage auf Scheidung), E. R. 49167, Gr. 48 56. Der An- 
trag liegt nicht schon in dem Antrag auf Klageabweisung, E. Ju. 
02 B243 20. 
6. Dieser zweite Fall des Abs. 3 ist selbständig; die Eingangs- 
worte: ohne Erdeömng einer Widerklage haben nach K. JW. 04 ht 
auf ihn keinen Bezug. 
7. Der Ausschließung des Scheidungsrechts durch Verzeihung oder 
Zeitablauf stehen die durch 3PO. 8 616 ausgeschlossenen Tatsachen nicht 
gleich K. JW. 104. Die Hemmung des Fristenlaufs für die Erhebung 
der Widerklage (s. 8 1571 A. 9) wird auch hier gelten. v 
8. Wenn also wenigstens zeitweise Scheidungsrecht gegen Schei- 
dungsrecht stand, 3. JW. 041, 06 4120. Nach dem Wortlaut „zur zeit 
des Eintritts“ muß der Beklagte in dem Zeitpunkt das Recht zur Schei- 
* in dem das Recht des Klägers auf Scheidung eintrit.
	        
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