Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

990 Viertes Buch. Familienrecht. 
Autrag auf Scheidung 8. 1576. 
Ist auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so 
kann jeder der Ehegatten! auf Grund des Urtheils die Schei- 
dung beantragen?, es sei denn, daß nach der Erlassung des 
Urtheils die eheliche Gemeinschaft wiederhergestellt worden ist. 
Die Vorschriften der §§. 1570“ bis 1574 finden keine An- 
wendung5; wird die Ehe geschieden, so ist der für schuldig erklärte 
Ehegatte auch im Scheidungsurtheiles für schuldig zu erklären.“ 
Bom NI. zugesetzt als § 1557b, f. KB. S. 84, 88. 
1. Kläger od. Beklagter, für schuldig erklärt oder nicht. 
Abs 5 im Klagewege, denn die Entscheidung erfolgt durch Urteil 
(Abs. 2). 
3. s. 8 1587. Einzige Einrede gegen den Scheidungsantrag. 
4. D. h. Verzeihung nach dem Aufhebungsurteile entzieht keinem 
der Gatten das Recht auf Scheidung. Einseitige Herstellung des ehel. 
Lebens also ausgeschlossen. 
5. Die Vorschriften der §§ 1571 bis 1574 bleiben außer Betracht: 
insbes. ist die Geltendmachung nicht an die Frist des § 1571 gebunden: 
neuer Schuldausspruch findet nicht statt. 
6. Es hat also Urteil, nicht Beschluß zu ergehen, vgl. A. 2. 
7. Die im Aufhebungsurteil enthaltene Schuldigerklärung ist im 
Scheidungsurteil zu wiederholen. Eine selbständige Schuldigerklärung er- 
folgt nicht. Vermerk am Rande der Heiratsurkunde PSt. 8 55, a. 461. 
VI. Wirkungen. 
1. Namensführung §. 1577. 
Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes. 
Die Frau kann ihren Familiennamen? wiederannehmen. 
War sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe verheirathet, 
so kann sie auch den Namen wiederannehmen, den sie zur Zeit 
der Eingehung dieser Ehe hattes, es sei denn, daß sie allein 
für schuldig erklärt ist.“ Die Wiederannahme des Namens erfolgt 
durch Erklärung gegenüber? der zuständigen Behörde; die Er- 
klärung ist in öffentlich beglaubigter Form7 abzugeben. 
Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann 
ihr die Führung seines Namens untersagen. Die Untersagung 
erfolgt durch Erklärung gegenüber" der zuständigen Behörde“. 
die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 
Die Behörde soll der Frau die Erklärung mittheilen. Mit dem 
Vexluste des Namens des Mannes erhält die Frau?' ihren 
namen? wieder. 
1 1455, IIa 1478, IIb 1560, 1II 1558. M. IV, 620. Prok. I7, 1440 He 
448, V, 163, 164, VI, 293, 294. D. 216. 
 
	        
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