Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

J. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 991 
1. Recht, nicht Pflicht. Namensrecht 8 12. Ob den Adel, be— 
stimmt sich nach Landesrecht. S. auch 8 1355 A. 2. 
2. D. i. ihren Mädchennamen; s. Abs. 3. Bezieht sich nur auf 
Ehen, die nach dem 1. 1. 00 geschieden sind. 
3. den Namen des ersten Ehemanns. 
4. In diesem Falle darf sie den Namen des früheren Ehemanns 
nicht annehmen. Wohl aber, wenn beide Gatten schuldig erklärt sind; 
der frühere Ehemann od. dessen Angehörige haben kein Untersagungerecht. 
5. nicht „vor“, also auch schriftlich; vgl. § 1342 A. 2. Anfechtung 
der Erklärung s. § 143“ u. A. 7. 
6. nach Landesrecht. Pr. (Standesbeamter, wenn dieser die Ehe 
geschlossen bat, anderenfalls Amtsgericht) a. 68 8 1; B. (Distrikts- 
polizeibehörde), ZV. v. 24. 12. 99 § 15; S. (Amtsgericht), AV. 8 32; 
VO. v. 29. 5. 00; W. (Standesbeamter), a. 259; Ba. (Amtsgericht) 
RPG. 8§ 28; H. (Amtsgericht), a. 107; M. Sch. (Justizmin.) § 218, 
Bek. v. 21. 2. 00; S. W. (Standesbeamter) § 192; M.St. (Landesregierung) 
§8216, Bek. v. 21. 2. 00; O. § 18; S. A. § 95; S.K.G. a. 43; A. a. 60 
# Sch.S. a. 49 8 1; R.ä.L. 8 118; R.j. L. 8 9; Br. 8 3; Hb. 8 68; 
E.L. (Standesbeamter, ist die Ehe nicht in Els.-Lothr. geschlossen, 
Staatsanwalt) A. 8 117. 
7. 8 1342 A. 3. B. JIMbl. 02 208. E.L. Zuständig außer dem 
Notar der Standesbeamte oder der Staatsanwalt, vor dem die Er- 
narung nach A. 6 abgegeben wird, AG. FGG. 8 48. 
. formlose Belanntgabe genügt. 
9. kraft Gesetzes; auch wenn sie es nicht weiß. Mitteilung an 
den Standesbeamten und Eintragung in die Standesregister Pr. a. 68; 
B. Bek. 27. 12. 99 8 24. 
2. Unterhaltspflicht 8. 1578. 
Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschie- 
denen Frau den standesmäßigen Unterhalt? insoweits zu ge- 
währen, als sie ihn nicht aus den Einkünften“ ihres Vermögens 
und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten 
gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist5, aus 
dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. 
Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschie- 
denen Manne den standesmäßigen Unterhalt? insoweit zu ge- 
währen, als er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. 
1 14541, IIa 1472, IIDb 1561, 111 1559. M. 1V, 613, 617. Prot. 1V, 
515 bis 520. D. 217. 
1. Sind beide Gatten für schuldig erklärt, so besteht eine Unter- 
paltesfüicht auf keiner Seite. Bei Scheidung wegen Geisteskrankheit 
91583. S. auch § 1351. Vertragsmäßige Festsetzung schon vor der 
Erlassung des Scheidungsurteils und unabhängig von der Schuldig- 
erklärung zulässig, S. R. 61 e.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.