Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

992 Viertes Buch. Familienrecht. 
2. § 1610, nach der Lebensstellung der Gatten zur Zeit der 
Scheidung E. JW. 113#/1. Grundsätze für die Ermittelung überhaupt 
und Berücksichtigung künftiger Mehrungen des Einkommens, namentlich 
in Aussicht stehender Gehaltserhöhungen s. K. JW. 11 ½59-1. Ver- 
mindert sich das Einkommen des Mannes nach der Scheidung, so muß 
sich die Frau die Minderung des Unterhalts ebenso gefallen lassen, wie 
wenn die Ehe noch bestünde kE. JW. 1143". Im Falle des § 1611 nur 
vden notdürftigen. Unterhalt, K. Gr. 479°5. Grenze der Leistungspflicht 
8§ 1579 A. 5, 6. k 
3. subsidär! Nur bei Bedürftigkeit der Frau; anders § 13601. 
Beweispflicht der Frau. Tritt Bedürftigkeit erst später ein, Unterhalte. 
anspruch von diesem Zeitpunkt an. 
4. nicht aus dem Stammkapital, s. aber § 15792. Soweit die 
Frau den Unterhalt aus ihren Einkünften zu bestreiten vermag, ist der 
Mann befreit. Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nicht auf 
einem Rechtstitel beruhen, kommen nicht in Betracht ZE. JW. 10 . 
5. Gesichtspunkte bei Bemessung der Üblichkeit E. R. 62 = und 
IW. 11 ½5. Arbeitet die Frau trotz gegebener Voraussetzungen nichts, 
so ist der Mann soweit befreit, als der Arbeitsertrag reichen würde. — 
Vor 1. 1. 00 zugesprochener Unterhaltsanspruch s. E. R. 48 1. 
6. ist der Mann auch für schuldig erklärt, s. A. 1. 
7. Der Unterhaltsanspruch des Mannes ist enger; die Frau ist 
nur verpflichtet, wenn der Mann erwerbsunfähig und vermögenslos is. 
Ein Recht auf Schonung seines Stammkapitals hat der Mann nicht; 
die Frau ist erst verpflichtet, wenn es aufgezehrt ist (§ 1602). Geltend- 
machung des Unterhaltsanspruchs im Konkurs s. KO. 5 37. Verjährung 
8 194,. Unübertragbarkeit 88 399, 400, 1408 A. 2. Pfändungsfreiheit 
ZPH. 8§ 8501 Nr. 2, vgl. § 850“; s. ferner Z#. 88§ 324, 708 Nr. 6. 
§. 1579. 
Soweitt der allein für schuldig erklärte Ehegatte bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande 
ist, ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts" dem 
anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren", ist er berechtigt, 
von den zu seinem Unterhalte verfügbaren Einkünften? zwei 
Drittheile oder, wenn diese zu seinem nothdürftigen Unterhalte 
nicht ausreichen, so viel zurückzubehalten, als zu dessen Be- 
streitung erforderlich ist."“ Hat er einem? minderjährigen un- 
verheiratheten Kinde oder in Folge seiner Wiederverheirathung 
dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren", so beschränk sich 
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf 
ssjenige, was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die 
mögens- und Erwerbsverhältnisse der Betheiligten der Billig- 
entspricht.?
	        
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