992 Viertes Buch. Familienrecht.
2. § 1610, nach der Lebensstellung der Gatten zur Zeit der
Scheidung E. JW. 113#/1. Grundsätze für die Ermittelung überhaupt
und Berücksichtigung künftiger Mehrungen des Einkommens, namentlich
in Aussicht stehender Gehaltserhöhungen s. K. JW. 11 ½59-1. Ver-
mindert sich das Einkommen des Mannes nach der Scheidung, so muß
sich die Frau die Minderung des Unterhalts ebenso gefallen lassen, wie
wenn die Ehe noch bestünde kE. JW. 1143". Im Falle des § 1611 nur
vden notdürftigen. Unterhalt, K. Gr. 479°5. Grenze der Leistungspflicht
8§ 1579 A. 5, 6. k
3. subsidär! Nur bei Bedürftigkeit der Frau; anders § 13601.
Beweispflicht der Frau. Tritt Bedürftigkeit erst später ein, Unterhalte.
anspruch von diesem Zeitpunkt an.
4. nicht aus dem Stammkapital, s. aber § 15792. Soweit die
Frau den Unterhalt aus ihren Einkünften zu bestreiten vermag, ist der
Mann befreit. Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nicht auf
einem Rechtstitel beruhen, kommen nicht in Betracht ZE. JW. 10 .
5. Gesichtspunkte bei Bemessung der Üblichkeit E. R. 62 = und
IW. 11 ½5. Arbeitet die Frau trotz gegebener Voraussetzungen nichts,
so ist der Mann soweit befreit, als der Arbeitsertrag reichen würde. —
Vor 1. 1. 00 zugesprochener Unterhaltsanspruch s. E. R. 48 1.
6. ist der Mann auch für schuldig erklärt, s. A. 1.
7. Der Unterhaltsanspruch des Mannes ist enger; die Frau ist
nur verpflichtet, wenn der Mann erwerbsunfähig und vermögenslos is.
Ein Recht auf Schonung seines Stammkapitals hat der Mann nicht;
die Frau ist erst verpflichtet, wenn es aufgezehrt ist (§ 1602). Geltend-
machung des Unterhaltsanspruchs im Konkurs s. KO. 5 37. Verjährung
8 194,. Unübertragbarkeit 88 399, 400, 1408 A. 2. Pfändungsfreiheit
ZPH. 8§ 8501 Nr. 2, vgl. § 850“; s. ferner Z#. 88§ 324, 708 Nr. 6.
§. 1579.
Soweitt der allein für schuldig erklärte Ehegatte bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande
ist, ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts" dem
anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren", ist er berechtigt,
von den zu seinem Unterhalte verfügbaren Einkünften? zwei
Drittheile oder, wenn diese zu seinem nothdürftigen Unterhalte
nicht ausreichen, so viel zurückzubehalten, als zu dessen Be-
streitung erforderlich ist."“ Hat er einem? minderjährigen un-
verheiratheten Kinde oder in Folge seiner Wiederverheirathung
dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren", so beschränk sich
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf
ssjenige, was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die
mögens- und Erwerbsverhältnisse der Betheiligten der Billig-
entspricht.?