I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 997
4. wenn sie ihrer Lebensstellung nach solche als Erwerbstätigkeit
verrichtet. Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 1367 A. 2, 3.
« 5. Anders als Pleo . In erster Linie haften die Einkünfte aus
dem Kindesvermögen, das in der Nutznießung des Vaters steht. Darüber
hinaus — ohne daß das Stammvermögen des Kindes angegriffen
werden darf — hat der Vater den Unterhalt aus eigenen Mitteln zu
bestreiten, die Mutter hat dazu den Beitrag nach A. 3 zu leisten.
Hat das Kind genügende Einkünfte aus freiem Vermögen (88 1650,
1654), so entfällt nach § 1602 die Unterhaltspflicht des Vaters und
die Beitragspflicht der Mutter.
6. nicht pfändbar ZPO. 8§ 854, fällt nicht in die Konkursmasse des
Mannes KO. 8§ 11; s. auch §§ 394, 399, 400; § 1408 A. 2.
7. 88 1631 ff., 1635, 1684: Nr. 2. 8. s. § 1418 A. 6,
§ 1468 Nr. 3. 9. s. § 1428; 9§2027.
Wirkn der Aufheb
der ceel Genmunssel v6 8. 1586.
Wird nach §. 1575 die eheliche Gemeinschaft aufgehoben,
so treten die mit der Scheidung verbundenen Wirkungen ein;
die Eingehung einer neuen Ehe ist jedoch ausgeschlossen. Die
Vorschriften über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe
finden Anwendung, wie wenn das Urtheil nicht ergangen wäre.
Von N2. beigesetzt als § 1566 al., s. K B. S. 85, 89. Übergangsvorschr.
K. .
1. Alle, 88 1577 ff., A. * vor 8 1564; die Gatten haben keine
ehelichen Pflichten mehr gegeneinander, Ehescheidungsgründe können
nicht mehr entstehen. Im ehel. Güterrechte, s. z. B. § 1478, in An-
sehung der Kinder § 1635; auch das Erbrecht (§ 1931) fällt weg. Nur
zwei Ausnahmen: die Abschließung einer neuen Ehe ist verboten und
die bisherige Ehe kann wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit angefochten
werden. Wiederherstellung der ehel. Gemeinschaft s. 8 1587.
2. Ehehindernis aus § 1309.
3. Das Urteil auf Aufhebung der ehel. Gemeinschaft. Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit s. 8 1323 ff., 1330 ff. Das Verbot des § 1338 findet
keine Anwendung.
Wiederherstellung §. 1587.
Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wieder-
hergestellt:, so fallen die mit der Aufhebung verbundenen Wir-
kungen: weg und tritt Gütertrennung“ ein.
Bom R. zugesetzt als 8 1566 ar, f. KB. S. 85, 89.
(1. kann formlos geschehen, auch durch schlüssige Handlungen (Her-
stelung der ehel. Gemeinschaft). Vermerk im Heiratsregister a. 46 11,
PEStG. 9 555.
2. 8 1586 A. 1. Die Ehe besteht wieder u. für die Zukunft treten
alle Wirkungen der Ehe ein. Das Recht aus § 15761 fällt weg.