98 J. Das Deutsche Reich.
dem Gebiete der Reichsversicherungsordnung tätig zu
sein haben. Sie haben ferner die Organisation der
Krankenkassen zu leiten, bei der Anstellung und Ent—
lassung von Kassenangestellten zu entscheiden, gegebenen—
falls in die Beziehungen der Krankenkassen zu den
Arzten und Apotheken einzugreifen, sowie zu wichtigeren
Beschlüssen den Organen der Krankenkasse die Zu-
stimmung zu erteilen. In Sachsen ist für den Bezirk
einer jeden Kreishauptmannschaft ein selbständiges Ober-
versicherungsamt geschaffen worden. An seiner Spitze
steht ein Direktor, dem noch zwei juristische Beamte an
die Seite treten. Die Aufgaben der Versicherungsämter
werden bei der Betriebskrankenkasse der König-
lich sächsischen Staatseisenbahnen deren General-
direktion, und für Betriebe, die unter bergpolizeilicher
Aufsicht stehen, dem Bergamte beziehentlich den
Knappschaftsorganen übertragen. Für die Staatseisen-
bahnverwaltung besteht ferner ein besonderes dem all-
gemeinen Oberversicherungsamte zu Dresden ange-
gliedertes, Oberversicherungsamt, für die Bergwerks-
betriebe das Knappschaftliche Oberversicherungsamt in
Freiberg. Die Beisitzer der letzteren Spruchkammer
werden von den Vertretern der Bergwerksunternehmer
in den Vorständen der Knappschaftspensionskassen be-
ziehentlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von
den Vertretern der Versicherten in den Generalversamm-
lungen der Knappschaftspensionskassen gewählt. Die Zahl
der Beisitzer richtet sich nach der Größe der Belegschaft
im Bezirke der Spruchkammer.
Uber die Rekurse beziehentlich Revisionen gegen Ent-
scheidungen der Oberversicherungsämter entscheidet das
Reichsversicherungsamt beziehentlich das Landesversiche-
rungsamt.
Versicherung für Angestellte.
Die langjährigen Bestrebungen der Privatangestellten
nach Herbeiführung einer staatlichen Pensionsversiche-
rung haben Erfolg gehabt. Nach dem Reichsgesetze
über die Privatangestelltenversicherung vom 20. Dezember
1911 wird für Berufsunfähigkeit und Alter sowie zu-
gunsten der Hinterbliebenen eine Versicherungspflicht