Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Standesregisterführung. 115 
an der Wahl wird die Vollendung des 25. Lebensjahres 
und der Besitz einer Handelsniederlassung bzw. die Be— 
schäftigung im Gerichtsbezirke erfordert. Für das Ver— 
fahren gelten im allgemeinen die Vorschriften des Ge— 
werbegerichtsgesetzes, die Berufung gegen die Urteile 
der Kaufmannsgerichte ist nur bei einem Werte des 
Streitgegenstandes von mehr als 300 K zulässig. Das 
Kaufmanngzgericht hat auf Ansuchen von Staatsbehörden 
oder des Stadtrats Gutachten über Fragen des hauf- 
männischen Dienst= oder Lehrverhältnisses abzugeben und 
kann auch in solchen Fragen unaufgefordert Anträge 
an Behörden und die gesetzlichen Körperschaften der 
Bundesstaaten oder des Reichs richten. Ist ein zu- 
ständiges Kaufmannsgericht nicht vorhanden, so kann 
bei gewissen Streitigkeiten jede Partei die vorläufige 
Entscheidung durch den Gemeindevorsteher beziehentlich 
in Sachsen durch die in den Landgemeinden bestellten 
Friedensrichter nachsuchen. 
In den außerdeutschen Ländern, in welchen die Kon- EKonlularn. 
sulargerichtsbarkeit durch Herkommen oder durch z-eit. 
Staatsvertrag gestattet ist, sind dieser die in den Kon- 
sulargerichtsbezirkken wohnenden oder sich aufhaltenden 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. Die 
Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul und das 
Konsulargericht ausgeübt, das aus dem Konsul als Vor- 
sitzendem und zwei bzw. vier von diesem aus den acht- 
baren Gerichtseingesessenen oder sonstigen Einwohnern des 
Bezirks ernannten Beisitzern besteht. Im wesentlichen hat 
dabei das BReichsrecht, in Handelssachen das in dem 
Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht 
zur Anwendung zu kommen. Für die endgültige Ent- 
scheidung über Beschwerden, die gegen Entscheidungen 
des Konsuls oder des Konsulargerichts erhoben werden, 
ist das Reichsgericht zuständig. 
Die Standesregisterführung. 
In die bürgerlichen Verhältnisse greift ferner tief ein, Beur--# 
die Reichsgesetzgebung über die Beurkundung des Per-Personen= 
sonenstan des und der Eheschließung aus dem Jahre standesund 
1875. Hiernach sind, während vordem die Beurkundung schließung. 
der Geburten, Heiraten und Sterbefälle regelmäßig im 
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