Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

IV Vorwort. 
Diesen Übelständen und Mängeln abzuhelfen ist das 
vorliegende Schriftchen bestimmt, das einen Uberblick 
sowohl über die Hauptgrundsätze des Deutschen und 
Sächsischen Staatsrechtes als über unsere Behärden- 
organisation in einer auch für den Staatsbürger von 
nur gewöhnlicher Bildung faßlichen und verständlichen 
Darstellung gewähren soll. Es soll in erster Reihe zum 
Gebrauche in den Fortbildungsschulen — nach 
§ 4 des Lehrplanes für die Fortbildungsschulen des 
Königreiches Sachsen vom 18. Oktober 1881 ist bei dem 
Unterrichte in der Geographie das Deutsche Reich unter 
der Hervorhebung Sachsens u. a. auch nach den Grund- 
zügen seiner Verfassung und politischen Einrichtung zu 
behandeln —, ferner in höheren Lehranstalten, dann 
aber auch zum Selbstunterrichte besonders für die- 
jenigen Staatsbürger dienen, welche als Mitglieder eines 
städtischen Kollegiums, eines Gemeinderates, eines 
Kirchen= oder Schulvorstandes, als Schöffen oder Ge- 
schworene ein erhöhtes Bedürfnis fühlen, über die ein- 
schlagenden Fragen Auskunft und Belehrung zu suchen. 
Möchte das Schriftchen auch bereits in seiner vor- 
liegenden — wie sich der Verfasser ohne weiteres be- 
scheidet — der Verbesserung und Vervollkommnung noch 
in mancher Beziehung fähigen und bedürftigen Gestalt 
hierzu einigermaßen geeignet befunden werden und dazu 
beitragen, das Interesse für die staatlichen Einrichtungen 
unseres deutschen und sächsischen Baterlandes in den 
Kreisen unserer heranwachsenden und erwachsenen Staats- 
bürger zu wecken und auszubilden. 
Das vorstehende Vorwort zur ersten Auflage war im 
Jahre 1882 geschrieben worden. Inzwischen hat sich eine 
Bewegung für die staatsbürgerliche Erziehung unserer 
Jugend geregt, deren N-otwendigkeit mehr und mehr 
anerkannt wird. Das Königlich Sächsische Mlinisterium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat wiederholt 
auf das Bedürfnis, nicht nur Schüler der höheren Unter- 
richtsanstalten, sondern auch die der Fortbildungsschulen 
in das Verständnis des öffentlichen Lebens der Gegen- 
wart, insbesondere im Deutschen Reiche und in der 
Sächsischen Heimat, einzuführen, hingewiesen und in einer
	        
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