4. Verfügungsbe-
in Folge
Rechtshängigkeit.
360 Eigenthumsbeschränkungen. (6 73.
Hinsichtlich der Beurkundungsthätigkeit des Grundbuchrichters
trifft Art. 40 Preuß. G. fr. G. die maßgebende Bestimmung. Die
dingliche Einigung z. B. in Form der Auflassung muß er aufnehmen
und kann nur protokollarisch den Gegenkontrahenten auf die mögliche
Unwirksamkeit hinweisen. In Ansehung der Eintragungspflicht des
Grundbuchamts ist die Auffassung entscheidend, daß § 2113 B. G.B.
zwar die Unwirksamkeit der Verfügung, aber keineswegs deren Nichtigkeit
normirt, so daß sie möglicherweise wegen unterlassener Anfechtbarkeit
rechtsgültig wird.)
In allen derartigen Fällen kann das Grundbuchamt
eine Verfügung nicht hindern, denn das in der Person des
Eigenthümers liegende Hinderniß ist in der Regel ein bedingtes oder
zeitlich beschränktes. Positiv ist aber durch § 14 Abs. 2 K.O. bestimmt,
daß während der Dauer des Konkursverfahrens eine Vormerkung auf
Grund einstweiliger Verfügung zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger
nicht eingetragen werden darf.
4. Nach § 325 C.P.O. ist die Veräußerung eines im Streit
befangenen Grundstücks zulässig. Kennt der rechtsgeschäftliche
Erwerber die Rechtshängigkeit nicht, ist auch keine Vormerkung zur
Erhaltung des Rechtes auf Auflassung eingetragen, dann ist der Erwerber
nach dem Publizitätsprinzip des § 892 B. G.B. geschützt.
Dies spricht Abs. 2 des § 325 C. P.O. noch ausdrücklich aus, und
die Bestimmung gilt auch für den Erwerb eines sonst streitigen eingetragenen
Rechtes, ausgenommen aber hinsichtlich der Reallasten,
Hypotheken, Grund= und Rentenschulden. Das Urtheil, welches
einen Anspruch aus einem der letztgenannten dinglichen Rechte betrifft,
bleibt trotz Wechsels in der Person des Eigenthümers des Grundstücks
wirksam und vollstreckkar gegen den Grundstücksnachfolger,
auch wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Der Antrag
auf Zwangsversteigerung ist daher gegen den Rechtsnachfolger des
beklagten Eigenthümers zulässig. Dies entspricht dem § 44 Pr. E.E.G.
Eine Abweichung zu Gunsten des Rechtsnachfolgers tritt
aber beim Erwerb durch Zuschlag des Grundstücks ein. Gegen
den Ersteher wirkt das Urtheil nur, wenn die Rechtshängigkeit spätestens
im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten
angemeldet worden ist (§ 325 Abs. 3 S. 2 C.P.O.).
Die Vollstreckung des Urtheils gegen den Rechtsnach-")
Zustimmend Köllner S. 89.