POSTTARIF. 181
Eingeschriebene Briefsendungen unterliegen im
Inland- und Auslandverkehr außer dem gewöhnlichen Porto einer
Einschreibegebühr von ı5 Heller; wird Rück-
schein verlangt, außerdem Rückscheingebühr von ız
Heller. Für Einschreib dung des Auslandverkehrs Fran-
kierungszwang.
Unzureichend frankierte Briefsendungen
werden wie folgt taxiert:
1. Im Inlandverkehr:
a) Unzureichend frankierte Briefe werden wie unfrankierte
Briefe taxiert, doch wird der \Wert der verwendeten Post-
zeichen abgezogen.
b) 'Unzureichend frankierte andere Briefsendungen (Postkarten,
Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, zusammen-
gepackte Gegenstände) werden mit dem doppelten Betrage
des fehlenden Frankos taxiert, und zwar:
imVerkehr innerhalb Deutsch-Ostafrikas ohne Abrundung;
im Verkehr mit Deutschland und den deutschen Schutz-
gebieten unter Abrundung des nachzutaxierenden Be-
trages aufeine durch 5teilbare Pfennigsumme aufwärts.
Im Verkehr mit Deutschland und deutschen Schutzgebieten ist
bei unzureichend frankierten Briefsendungen 1 Heller = 1, Pfennig
zu rechnen. Die bei der Umrechnung in die Rupienwährung sich er-
gebenden Hellerbruchteile werden auf halbe bezw. volle Heller nach
oben abgerundet.
2. Im Auslandverkehr:
Unzureichend frankierte Briefsendungen jeder Art (Briefe, Post-
karten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, zusammenge-
packte Gegenstände) werden mit dem doppelten Betrage des fehlenden
Frankos taxiert, und zwar ist
a) bei abzusendenden, unzureichend frankierten Briefsendungen
das fehlende Porto nach der Anlage 2a der Dienstanweisung
für die Postagenturen in den Schutzgebieten zu berechnen und
b) bei ankommenden, unzureichend frankierten Briefsendungen vom
Empfänger cer aus Anlage 2b dieser Dienstanweisung sich
ergebende Betrag einzuziehen.
Die in den genannten beiden Anlagen enthaltenen Pfennigbeträge
sind nach dem Verhältnis 1 Heiler = 1!/, Pfennig in die Rupien-
währung umzurechnen. Die dabei sich ergebenden Hellerbruchteile
werden auf halbe bezw. volle Heller nach oben abgerundet.