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Examinatoren Zenfuren unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut",
„genügend“, „ungenügend“ ertheilt.
Für Botanik und Bakteriologle muß die gemeinsame Zensur, wenn bei getrennter
Beurtheilung in einem dieser Zweige „ungenügend“ gegeben werden würde, „ungenügend“
lauten.
§ 25.
Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so findet
eine Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungsprüfung
nicht erfolgen darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; sie wird von
dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Examinator festgesetzt.
Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissenschaftlichen Abschnitts nicht
bestanden, so kann er nach Ablauf von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen werden.
Die Nachprüfung findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der betheiligten Fachexaminatoren
statt. Besteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, oder verabsäumt er es, ohne
ausreichende Entschuldigung sich innerhalb vierzehn Tagen nach Ablauf der für die Nachprüsung
gestellten Frist zu melden, so hat er die Prüfung in dem ganzen Abschnitt zu
wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prüfung in mehr als einem Fache
dieses Abschnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf von sechs Monaten
nicht zulässig.
§ 26.
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens in dem
nächsten Prüfungsjahre, so muß die ganze Prüfung von neuem abgelegt werden.
Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet
werden.
§ 27.
Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt der Vorsitzende aus den
Einzelzensuren die Schlußzensfur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil des ersten
Abschnitts doppelt gezählt werden, so daß im Ganzen zwölf Einzelzensuren sich ergeben.
Die Schlußzensur „sehr gut“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl der
Einzelzensuren „sehr gut“, alle übrigen „gut“ lauten; die Schlußzensur „gut“ nur dann,
wenn die Mehrzahl mindestens „gut“ oder wenigstens sechs Einzelzenfuren „sehr gut“ lauten.
In allen übrigen Fällen wird die Schlußzensur „genügend“ gegeben.
Nach Feststellung der Schlußzensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen
derjenigen Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel-Chemiker
(§ 1) ertheilt.