Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Examinatoren  Zenfuren  unter  ausschließlicher  Anwendung  der  Prädikate  „sehr  gut“,  „gut",
„genügend“,  „ungenügend“  ertheilt.

Für  Botanik  und  Bakteriologle  muß  die  gemeinsame  Zensur,  wenn  bei  getrennter
Beurtheilung  in  einem  dieser  Zweige  „ungenügend“  gegeben  werden  würde,  „ungenügend“
lauten.

§  25.

Ist  die  Prüfung  in  einem  Theile  des  technischen  Abschnitts  nicht  bestanden,  so  findet
eine  Wiederholungsprüfung  statt.  Die  Frist,  vor  deren  Ablauf  die  Wiederholungsprüfung
nicht  erfolgen  darf,  beträgt  mindestens  drei  Monate  und  höchstens  ein  Jahr;  sie  wird  von
dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen  mit  dem  Examinator  festgesetzt.

Hat  der  Kandidat  die  Prüfung  in  einem  Fache  des  wissenschaftlichen  Abschnitts  nicht
bestanden,  so  kann  er  nach  Ablauf  von  sechs  Wochen  zu  einer  Nachprüfung  zugelassen  werden.
Die  Nachprüfung  findet  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  und  der  betheiligten  Fachexaminatoren
statt.  Besteht  der  Kandidat  auch  in  der  Nachprüfung  nicht,  oder  verabsäumt  er  es,  ohne
ausreichende  Entschuldigung  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Ablauf  der  für  die  Nachprüsung
  gestellten  Frist  zu  melden,  so  hat  er  die  Prüfung  in  dem  ganzen  Abschnitt  zu
wiederholen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Kandidat  die  Prüfung  in  mehr  als  einem  Fache
dieses  Abschnitts  nicht  bestanden  hat.  Die  Wiederholung  ist  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten
nicht  zulässig.

§  26.

Erfolgt  die  Meldung  zur  Wiederholung  eines  Prüfungstheils  nicht  spätestens  in  dem
nächsten  Prüfungsjahre,  so  muß  die  ganze  Prüfung  von  neuem  abgelegt  werden.

Wer  bei  der  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.

Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  können  aus  besonderen  Gründen  gestattet
werden.

§  27.

Nachdem  die  Prüfung  in  allen  Theilen  bestanden  ist,  ermittelt  der  Vorsitzende  aus  den
Einzelzensuren  die  Schlußzensfur,  wobei  die  Zensuren  für  jeden  einzelnen  Theil  des  ersten
Abschnitts  doppelt  gezählt  werden,  so  daß  im  Ganzen  zwölf  Einzelzensuren  sich  ergeben.

Die  Schlußzensur  „sehr  gut“  darf  nur  dann  gegeben  werden,  wenn  die  Mehrzahl  der
Einzelzensuren  „sehr  gut“,  alle  übrigen  „gut“  lauten;  die  Schlußzensur  „gut“  nur  dann,
wenn  die  Mehrzahl  mindestens  „gut“  oder  wenigstens  sechs  Einzelzenfuren  „sehr  gut“  lauten.
In  allen  übrigen  Fällen  wird  die  Schlußzensur  „genügend“  gegeben.

Nach  Feststellung  der  Schlußzensur  legt  der  Vorsitzende  die  Prüfungsverhandlungen
derjenigen  Behörde  vor,  welche  den  Ausweis  über  die  Befähigung  als  Nahrungsmittel-Chemiker
  (§  1)  ertheilt.