Schulgesetze und Schulbehörden, Schulpflichten und Schullasten. 97
heblichen Änderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den beteiligten
Schulverbänden beantragt oder von der Schulaufsichtsbehörde von Amtswegen beschlossen
werden.
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schulverbänden
an, so werden die für die politische Gemeinde zu berechnenden Staatsbeiträge für erste,
andere I,ehrer- und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schulverbände durch die Schulaufsichtsbehörde
nach dem Verhältnis derjenigen Staatsbeiträge verteilt, weiche den Schulverbänden
bei Gewährung der Staatsbeiträge für sämtliche Schulstellen zu zahlen sein
würden.
II. In Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag für alle Schulstellen gezahlt
wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welche noch nicht vier
Tahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, um 100 M. jährlich zu kürzen.
IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Besoldungsbeitrag
(No. I) an den Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse ein jährlicher Zuschuß
von 337 M., für die l.ehrerinnenstellen dieser Art ein jährlicher Zuschuß von 184 M. an
die Alterszulagekasse des betreflenden Bezirks gezahlt und dem Schulverbande auf seinen
Beitrag zur Kasse angerechnet.
Über die Beiträge des Staates zu den Ruhegehältern der
Lehrer und Lehrerinnen bestimmt $ 26 des Gesetzes, betreflend
die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen, vom 6. Juli 1885 folgendes:
$ 26. Die Pension wird bis zur Höhe von 600 M. aus der Staatskasse, über
diesen Betrag hinaus von den sonstigen bisher zur Aufbringung der Pension des Lehrers
Verpflichteten, sofern solche nicht vorhanden sind, von den bisher zur Unterhaltung des
Lehrers während der Dienstzeit Verpflichteten gezahlt. 1ie auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Die Beiträge des Staates für die Hinterbliebenen der
Lehrer sind in S 14 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die
Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom
4. Dezember 1899 näher festgesetzt. Dieser Paragraph hat folgenden
Wortlaut:
8 14. Das Witwengeld wird bis zur Höhe von 420 M., das Waisengeld für Halbwaisen
bis zur Höhe von 84 M., für Vollwaisen bis zur Höhe von 140 M. jährlich aus
der Staatskasse gezahlt.
Diese Vorschrift findet auf die Hinterbliebenen derjenigen l,ehrer keine Anwendung,
welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung in den Ruhestand an einer öflentlichen
Volksschule der Stadt Berlin angestellt waren.
Zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten Witwen- und Waisengeldes
sind die zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten Teils des Ruhegehalts
des Lehrers Verpflichteten verbunden.
Über die laufenden Unterhaltungskosten der öffentlichen Volksschulen
in Preußen im Jahre 1901, die Aufbringung derselben und
die Aufwendungen für Neu- und Erweiterungsbauten von öffentlichen
Volksschulen, sowie deren Aufbringung im Jahre IW0 geben die
folgenden Tabellen Aufschluß (Tabelle 1a, Ib, 2, 3).
Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. Il. 7