B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 68.
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12. der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen, 8 41a GewO.
und im Umherziehen 555a GewO., Ausnahmen § 41b GewO.
und Strafvorschriften § 146a GewO.1)
Im übrigen regeln diese Materie für die einzelnen Provinzen
und Regierungsbezirke besondere Polizeiverordnungen. Wer
den gegen die Störung der Feier der Sonn= oder Festtage erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt, hat nach § 366 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches Geldstrafe bis zu; 60 Mark oder Haft bis zu
14 Tagen zu gewärtigen. Dieser Paragraph hat nur solche
Anordnungen im Auge, welche gegen die Störung der Sonntagsfeier
gerichtet sind, und untersagt nur solche Handlungen, welche
geeignet sind, die allgemeine Feier der Sonn= und Festtage zu
stören.“) Wird durch eine Polizeiverordnung bestimmt, daß an
Sonn= und Festtagen die Zeit des Gottesdienstes durch eine
stille Feier (Unterlassung alles Kaufens und Verkaufens in den
Läden usw.) geheiligt werde, so findet sie auch in dem Falle
Anwendung, wenn in dem betreffenden Kirchspiel aus besonderen
Gründen der kirchliche Gottesdienst zeitweise ausfällt.
Maßgebend für die stille Sonntagsfeier ist dann die Zeit, in
welcher sonst regelmäßig der Gottesdienst stattfand.3s), Nur die
Regelung der äußeren Heilighaltung, nicht auch die Einwirkung
auf innere Sonntagsheiligung ist die Aufgabe der Polizei.“)
Polizeiverordnungen über die äußere Heilighaltung
der Sonn= und Feiertage können nur auf Grund der AKO.
vom 7. Februar 18375) erlassen werden. Für die neuen
Provinzen und Hohenzollernschen Lande ist das Gesetz vom
9. Mai 18926) ergangen. Zum Erlasse solcher polizeilichen
Verordnungen sind der Oberpräsident bezw. der Regierungspräsident
gemäß § 137 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 befugt.
Eine Delegation dieser Befugnis auf untere Behörden ist nicht
zulässig.)
1) Preuß. AusfAnw.
über die 1902, Entsch. 41 412, v. Kptz Rspr.
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 2. Erg. Bd. 571.
10. Juni 1892, MstBl. S. 198. 5) GS. S. 19.
2) Erk. d. OVG. vom 23. Sep- s) GS. S. 107.
tember 1875, Selbstoerw. v. J. 1876
S. 387 und“ ogl. Entsch. des RG. in
Strafsachen 20 82.
2) Erk. d. Ober Trib. v. 5. Febr. 1879.
4) Erk. d. OG. vom 18. Februar
7) Erk. KG. vom 11. bruer
1901 S —— Johow 21
PrVBl. 22 421 und vgl. Ert. d. 1
vom 2. Februar 1888, Entsch. 8 219,
Pr VBl. 10 492.