Full text: Deutsches Kolonial-Handbuch.

ZOLLTARIF. 39 
Die Ausfuhr von Elfenbein*), auf welche die für 
die Ausfuhr von Gummi erlassenen Vorschriften sinn- 
gemäße Anwendung finden, unterliegt einem Zolle von 
2,0o Mark für das Kilogramm. 
Laut den Ausführungsverordnungen sind die erlaubten 
Ausfuhrplätze: Campo, Groß-Batanga, Kribi, Plan- 
tation, Longji, Klein-Batanga, Malimba, Duala, Kriegs- 
schiffhafen, Victoria, Debundja, Bibundi, Rio del Rey, 
Mokundange und Isongo. 
II. Für das Schutzgebiet, soweit es die zur westlichen Zone 
‚des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteile 
umfaßt. 
(Zollverordnung vom 2. 4. 1907.) 
A. Einfuhrzölle. 
s. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkohol- 
haltige Flüssigkeiten, welche weder süß, noch mit einer Sub- 
stanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkohol- 
gehaltes durch das Alkoholometer verhindert ist, 
. a) bis einschließlich so%, Tralles für ein Liter..... ... 075 Mk. 
b) für jedes weitere Prozent Tralles ein Zuschlagzoll von 0,05 „, 
2. Spirituosen : Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkohol- 
haltige Flüssigkeiten, welche gesüßt sind oder Zusätze ent- 
halten, die die Feststellung des Alkoholgehaltes durch das 
Alkoholometer verhindern, also z.B. alle Liköre, für einLtr. ı,00 „, 
3. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht auf Grund (ler 
folgenden Zusammenstellung zollfrei sind, vom Wert 10%. 
Als Wert der zur Einfuhr kommenden Gegenstände gilt der 
Fakturenwert des Seeeinfuhrhafens einschließlich Fracht und 
Spesen. Kann über die zur Einfuhr kommenden Waren 
eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungs- 
wert vom Verzoller im Einvernehmen mit der Zollstation 
zu ermitteln und zu deklarieren. 
%) Laut Verordnung vom 21. 11. 1907 ist die Ausfulır von Elefantenzähnen, die 
weniger als 2 kg wiegen, nur_mit besonderer Genehmigung des Gouvernements gestattet.
	        
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