Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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tragung  eines  Vereins,  so  find  die  hiebei  erwachsenen  Akten  entweder  in  Sammelakten
oder  erforderlichen  Falls  in  besonderen  Akten,  mit  selbständiger  Nummernfolge,  zu
verwahren.

Zu  den  Eintragungen  im  Güterrechtsregister  find  nicht  für  jedes  EChepaar  gesonderte
Akten  anzulegen,  sondern  regelmäßig  nur  allgemeine  Ergänzungsakten  mit  fortlaufender
Ouadrangulirung  (Anlage  §.  15).  Diese  Akten  können  nach  Buchstaben,  Gemeinden  oder
anderen  Merkmalen  sowie  nach  Jahrgängen  getrennt  werden.

Bei  der  vorgeschriebenen  Verweisung  auf  die  Registerakten  (Anlage  §.  4  Abs.  1)  ist
die  betreffende  Quadrangel  des  besonderen  oder  allgemeinen  Aktenbunds  anzuführen.

S.  6.

In  den  alphabetischen  Verzeichnissen  zu  dem  Vereins=  und  Güterrechtsregister  (Anlage
  §§.  11  und  16)  ist  auch  der  Band  und  bei  dem  Güterrechtsregister  zutreffenden
Falls  die  Abtheilung  des  Registers  anzugeben.  Innerhalb  der  einzelnen  Buchstaben  der
Verzeichnisse  ist  nicht  weiter  eine  alphabetische  Ordnung  nach  den  auf  den  Anfangsbuchstaben
  folgenden  Buchstaben  einzuhalten.

8.  7.

Der  einzutragende  Tag  des  Vollzugs  der  Eintragung  in  das  Register  ist  vor  der
Eintragung  zu  vermerken  (Anlage  §.  3  Satz  1).

Eine  Eintragung,  die  durch  eine  spätere  Eintragung  ihre  Bedeutung  verloren  hat,
ist  roth  zu  unter  streichen  (Anlage  §.  5  Abs.  1  Satz  2).

g.  8.

Ueber  Anträge  auf  Eintragungen  (einschließlich  der  Löschungen)  entscheidet  der  Amtsrichter
  thunlichst  bald  durch  einen  zu  den  Akten  zu  bringenden  Beschluß.  Wird  eine
Eintragung  abgelehnt,  so  sind  die  Gründe  der  Ablehnung  mitzutheilen.  Die  beschlossenen
Eintragungen  (bei  dem  Vereinsregister  nach  Erledigung  des  in  den  §§.  61—63,  71  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebenen  Verfahrens)  find  unverzüglich  von  dem
Gerichtsschreiber  eigenhändig  zu  vollziehen  und  von  dem  Amtsrichter  mit  seiner  Unterschrift
  zu  beurkunden.

In  den  Registerakten  sind  durch  den  Gerichtsschreiber  neben  dem  Tag  der  vollzogenen
Eintragung  (Anlage  §.  4  Abs.  2)  auch  die  Veröffentlichungen,  soweit  solche  vorgeschrieben

sind,  zu  vermerken.
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