Object: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

114 Das Verwaltungsrecht. VIII. Die Regalien. 
7. Befreiung von der Abgabe kann gewährt werden 
a) wenn der Nachweis erbracht wird, daß der 
Wirtschaftsbetrieb für Rechnung einer Ge- 
meinde oder eines anderen Kommunalverbandes, 
einer gemeinnützigen Vereinigung oder für 
einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck 
erfolgen soll; 
b) wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- 
oder Schankwirtschaft auf den Ausschank 
alkoholfreier Getränke beschränkt wird. 
8. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die für 
die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden. . 
Die Abgabe fließt in den Städten in die Stadtkasse, 
in den Kreisen in die Kreiskasse. 
d) Die Hunde- und Taubensteuer. 
(Ges. v. 17.3. 1902. L. V. Bd. 21, S. 167.) 
Die Kreise haben in Zukunft das Recht, das 
Halten von Hunden und Tauben durch Steuerordnungen 
und zwar das der Hunde bis 6 M. und das der Tauben 
das Paar bis 50 ‚Pf. jährlich zu besteuern. 
VIII. Die Regalien. 
1. Das Bergregal. 
Verfügungsrecht über die Bodenschätze. 
(Ges. vom 28./3. 1906. L. V. Bd. 21, 8. 215.) 
Das Recht, die nachstehend bezeichneten Mineralien 
aufzusuchen und zu gewinnen, steht allein dem Staate 
zu. Diese Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber, 
Eisen, mit Ausnahme der Roheisenerze, Blei, Kupfer, 
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon 
und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun- und 
Vitriolerze, Graphit, Steinsalz und die mit demselben 
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze, 
namentlich die Kali-, Magnesia- und Borsalze und die 
Solquellen, Erdharz, insbesondere Naphta (Erdöl, Bergöl,
	        
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