Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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stimmung  dieser  Annahme  und  Absicht  mit  den  realen  Verhältnissen
  beruht  die  Möglichkeit  eines  erfolgreichen  Wirkens  der  constitutionellen
  Idee.

8  20.  Nomenclatur  des  hier  aufgestellten
Schemas.  Unterschied  desselben  vom  staatlichen
  Hoheitsrechte.

„Seitdem  man  das  »getheilte  Eigenthum«  verbannt  hat,  fehlt
es  an  einem  allgemein  verständlichen  und  zugleich  passenden  Wort
für  die  Rechte  an  einem  Gute,  welche  diesem  und  jenem  Subjecte
zustehen“  ®?°%),  Sehr  wahr!  Und  noch  mehr  wird  das  Fehlen  eines
Ausdruckes  für  die  hier  beschriebene  Gemeinschaftsform  beklagen,
wer,  wie  ich,  in  derselben  einen  weit  über  die  Anwendungsgebiete
des  Eigenthumsbegriffes  hinausgehenden,  auf  alle  möglichen  Rechte
anwendbaren  Typus  erblickt.  Allerdings  ist  eine  Erweiterung
über  die  romanistische  Bedeutung  des  Eigenthumsbegriffes  hinaus
schon  gegeben  durch  die  zu  jenen  Zeiten,  da  die  Theorie  vom
„getheilten  Eigenthum“  aufgestellt  wurde,  allgemein  üblich  gewesene
  weitere  Bedeutung  des  Wortes  „Eigenthum“,  wonach  es
mit  „Vermögen“  identisch  wird,  —  eine  Bedeutung,  welche  auch  in
neuere  Gesetzbücher  übergegangen  ist  und  mehr  und  mehr  selbst
von  der  jüngeren  Doctrin  als  eine  unentbehrliche  anerkannt  wird.
In  diesem  Sinne  ist  „Eigenthum“  jedes  Privatrecht  von  vermögensrechtlichem
  Werth  und  „Eigenthümer“  schlechtweg  =  Rechtssubject,
  wenn  man  dabei  nur  an  Privatvermögensrechte  denkt.
So  genommen  enthält  das  Wort  „getheiltes  Eigenthum“  eine  sehr
weite  Bedeutung,  es  umfasst  nebst  dem  „dominium“  auch  dingliche
  Rechte,  Real-  und  Bannrechte,  nutzbare  Hoheitsrechte,
aber  auch  Forderungsrechte  aller  Art.

Bekanntlich  wurden  denn  auch  nicht  nur  Grund  und  Boden,
sondern  allerlei  nutzbaren  Rechte  zu  Liehen  gegeben;  ebenso  ist

920)  PrarF-HoFMAnN  a.  a.  OÖ.  S.  231.