Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ihr  Zeichen,  das  sie  Jahrzehnte  hindurch  geführt  hatte,  dadurch,
dass  sie  es  rechtzeitig  wieder  eintragen  zu  lassen  versäumte.
Klägerin  hatte  auch  über  den  Ablauf  der  gesetzlichen  Giltigkeitsdauer
  hinaus  bis  zum  Tage  des  Eintrages  durch  den  Dritten,  ja
bis  zur  Stunde,  ihre  Waaren  damit  versehen.  Nach  wie  vor
lagen  ihre  Tabake,  mit  der  „schwarzen  Hand“  gezeichnet,  in  den
Schaufenstern  ihrer  Niederlagen  aus.  Nach  wie  vor  kannte  das
Publikum  die  „schwarze  Hand“  nur  als  Marke  der  Klägerin.  In
dem  höchstgerichtlichen  Erkenntniss  heisst  es:  „Das  Reichsmarkenschutzgesetz
  erkennt  nun  aber  nirgends  einen  Rechtserwerb  einer
Marke  durch  den  Gebrauch  an.  Nur  der  formelle  Rechtsakt  der
Anmeldung  zu  dem  Handelsregister  verleiht  das  Recht,  die  Marke
zu  führen,  und  zwar  entscheidet  nach  $  8  des  Gesetzes  unter
mehreren  Anmeldungen  allein  der  zeitliche  Vorrang  der  Art,  dass
dies  Recht  dem  zuerst  Anmeldenden  ausschliesslich  zusteht.  (Griebt
aber  nach  deutschem  Recht  der  Gebrauch  einer  Marke  kein  Recht
auf  dieselbe,  so  erscheint  auch  in  den  Augen  des  Gesetzes  ein
Eingriff  in  den  Besitzstand,  selbst  wenn  derselbe  bösgläubig  mit
der  Absicht,  dadurch  dem  bisherigen  Inhaber  einen  Theil  seiner
Kundschaft  zu  entziehen  und  ihn  zu  schädigen,  geschehen  sein
sollte,  als  keine  unrechte  That,  so  sehr  eine  derartige  Handlung
auch  sonst  zu  verwerfen  sein  mag.  (Die  Erkenntnisse  der  drei  Instanzen
  siehe  bei  KOHLER:  Aus  dem  Patent-  und  Industrierecht,
I,  8.  40ff.)

Das  formale  System  hat  auch  das  neue  österreichische
Markenschutzgesetz  vom  6.  Jan.  1890  angenommen.  Es
schützt  ebenfalls  nur  die  registrirte  Marke.  Derjenige,  welcher
sie  zuerst  zur  Registrirung  ordnungsmässig  hinterlegt,  erwirbt  auch
dann  das  ausschliessliche  Gebrauchsrecht,  falls  ein  Anderer  die
gleiche  Marke  schon  lange  vorher  zur  Bezeichnung  seiner  Waare
verwandt  hätte.  (SCHULOFF  8.  10.)

Dagegen  hat  das  französische  Recht  das  materielle
Zeichenrecht  zur  Anerkennung  gebracht  und  zwar  hauptsächlich