Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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habe  und  unterhalte,  um  sie  als  solche  und  zu  gottesdienstlichen
Zwecken  zu  gebrauchen.  Endlich  hätten  die  in  der  Vorentscheidung
angeführten  Privilegien  der  Kirchengebäude  nur  realrechtliche
Wirkung.  würden  indess,  wenn  ihre  Bedeutung  weiter  gegangen
sein  sollte,  durch  die  Städteordnungen  und  das  Kommunalabgabengesetz
  vom  27.  Juli  1885  aufgehoben  worden  sein.

Ob  die  letztere  Ausführung  zutrifft  oder  nicht,  kann  dahingestellt
  bleiben,  da  jedenfalls  den  in  erster  Linie  für  die  Steuerfreiheit
  geltend  gemachten  Gründen  der  Vorentscheidung  beigetreten
  werden  muss.

Allerdings  hat  der  unterzeichnete  Senat  in  konstanter  Rechtsprechung
  und  noch  neuerlich  am  26.  Februar  1892  (vergl.  Entscheidungen
  des  Oberverwaltungsgerichts  Band  XXII  Seite  21)  mit
Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  Paragraphen  1  und  3  Abs.  1  des
Kommunalabgabengesetzes  vom  27.  Juli  1885  anerkannt,  dass  die
Vorschrift  des  obenerwähnten  8  28  des  Einkommensteuergesetzes,
lautend:

„Für  nicht  vermiethete,  sondern  von  dem  Eigenthümer  selbst
bewohnte  oder  sonst  benutzte  Gebäude  ist  das  Einkommen
nach  den  ortsüblichen  Miethspreisen  zu  bemessen.“

auch  für  die  Ermittelung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
der  juristischen  Personen  im  Allgemeinen  gelte,  und  zwar  selbst
dann,  wenn  die  denselben  gehörigen  Gebäude  zur  Erfüllung  öffentlich-rechtlicher
  Pflichten  verwendet  würden.  Allein  die  Gebäude,
  welche  zur  Ausübung  des  Gottesdienstes  der  vom  Staate
ausdrücklich  aufgenommenen  Kirchengesellschaften  bestimmt  sind.
nehmen  rechtlich  eine  besondere,  die  Anwendung  jener  Bestimmung
ausschliessende  Stellung  ein.  Sie  werden  gemäss  8  18  Titel  11
Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts  der  gottesdienstlichen  Feier
speziell  „gewidimet‘‘  und  erst  zufolge  dieses  Aktes  „Kirchen“  genannt,
  während  deren  Errichtung  staatlicher  Genehmigung  bedarf.
Die  „Widmung“  erfolgt  nach  dem  im  vorliegenden  Falle  massgebenden
  protestantischen  Kirchenrechte  durch  die,  in  besonderen
Feierlichkeiten  bei  dem  ersten  Gebrauche  bestehende  „Dedikation“,
indem  bei  evangelischen  Kirchen  die  in  der  katholischen  Kirche
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