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habe und unterhalte, um sie als solche und zu gottesdienstlichen
Zwecken zu gebrauchen. Endlich hätten die in der Vorentscheidung
angeführten Privilegien der Kirchengebäude nur realrechtliche
Wirkung. würden indess, wenn ihre Bedeutung weiter gegangen
sein sollte, durch die Städteordnungen und das Kommunalabgabengesetz
vom 27. Juli 1885 aufgehoben worden sein.
Ob die letztere Ausführung zutrifft oder nicht, kann dahingestellt
bleiben, da jedenfalls den in erster Linie für die Steuerfreiheit
geltend gemachten Gründen der Vorentscheidung beigetreten
werden muss.
Allerdings hat der unterzeichnete Senat in konstanter Rechtsprechung
und noch neuerlich am 26. Februar 1892 (vergl. Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts Band XXII Seite 21) mit
Rücksicht auf den Inhalt der Paragraphen 1 und 3 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 anerkannt, dass die
Vorschrift des obenerwähnten 8 28 des Einkommensteuergesetzes,
lautend:
„Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst
bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen
nach den ortsüblichen Miethspreisen zu bemessen.“
auch für die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens
der juristischen Personen im Allgemeinen gelte, und zwar selbst
dann, wenn die denselben gehörigen Gebäude zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Pflichten verwendet würden. Allein die Gebäude,
welche zur Ausübung des Gottesdienstes der vom Staate
ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften bestimmt sind.
nehmen rechtlich eine besondere, die Anwendung jener Bestimmung
ausschliessende Stellung ein. Sie werden gemäss 8 18 Titel 11
Theil II des Allgemeinen Landrechts der gottesdienstlichen Feier
speziell „gewidimet‘‘ und erst zufolge dieses Aktes „Kirchen“ genannt,
während deren Errichtung staatlicher Genehmigung bedarf.
Die „Widmung“ erfolgt nach dem im vorliegenden Falle massgebenden
protestantischen Kirchenrechte durch die, in besonderen
Feierlichkeiten bei dem ersten Gebrauche bestehende „Dedikation“,
indem bei evangelischen Kirchen die in der katholischen Kirche
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