Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

110 8 7. Die Selbatverwaltungskörper. 
schließlich aus niederen Selbstverwaltungsverbänden besteht.?* 
Die Kommunalverbände höherer Ordnung sind gemeindeähnlich 
organisiert und daher dazu geeignet, alle Geschäfte der Selbst- 
verwaltung schlechthin zu übernehmen. Gesetz oder Gewohnheit 
können ihnen demgemäß solche Selbstverwaltungsaufgaben über- 
tragen, für welche die Kraft der Gemeinden nicht ausreicht.?® 
Die Geschäfte, die sich die Gemeinde — und der ihr gleich- 
wertige höhere Kommunalverband — in einem langen geschicht- 
lichen Prozesse als ihre Domäne erkämpft hat und die demgemäß 
ihren eigentlichen Lebenszweck ausmachen, bilden den eigenen 
Wirkungskreis der Körperschaft.” Der Staat besitzt aber die 
24 Beispiel: Die württembergischen Amtskörperschaften. Württembg. 
Verfassungsurkunde $ 64: „Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Ge- 
meinden bilden die Amtskörperschaft.‘“ Vgl. dazu die Literatur bei 
Fleiner, Staatsrechtliche Gesetze Württembergs, 2. Ausgabe, 1907, 
S. 36. 
25 Württembergische Bezirksordnung vom 28. Juli 1906, Art. 13: ‚Der 
Amtskörperschaft kommt die Pflege der gemeinschaftlichen Interessen 
der Gemeinden und der Angehörigen des Bezirks zu... .‘“ Nach Art. 16 
können von ihr insbesondere gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen, 
z. B. Fortbildungsschulen, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unter- 
richtskurse, Armenbeschäftigungsanstalten, Krankenhäuser, Viehver- 
sicherungskassen und dergleichen gegründet und betrieben oder durch 
Beiträge unterstützt werden usf., Art. 17: „Die Amtskörperschaft ist 
berufen, einzelne Gemeinden des Bezirks, welche infolge von Unglücks- 
fällen oder aus sonstigen Gründen die ihnen im öffentlichen Interesse 
obliegenden Leistungen nicht oder nur unter Erschöpfung ihrer Kräfte 
zu bewerkstelligen imstande sind, in geeigneter Weise zu unterstützen.‘ 
28 Vgl. zum Folgenden: Rosin, Öffentliche Genossenschaft, S. 92f. 
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II S. 423ff. Jellinek, System 
der subjektiven öffentl. Rechte, S. 275ff. Preuß, Städt. Amtsrecht in 
Preußen, S.136ff. Beispiel: Preuß. Landgemeindeordnung v.3.Julil891,$5: 
„Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht 
der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes zu.‘ Badische Gemeindeordnung (Fassung v. 1910) $ 6 (s. oben 
S. 94). — Der bayr. VerwGH. hat am 20. Dezember 1911 (Reger XXXIU 
183) entschieden, daß die Übernahme der Kosten für die Errichtung 
eines kommunalen Krematoriums in den Selbstverwaltungsbereich der Ge- 
meinden gehöre und daher kraft der Staatsaufricht nicht verboten werden 
dürfe. Andrerseits hat das Preuß. OVG. mit Urteil vom 21. September 1886 
(Entscheidungen Bd. 14, S. 76) erklärt, der Ersatz der Reisekosten an Wahl- 
männer (bei Landtagswahlen) gehöre nicht zu den kommunalen Aufgaben. 
Trotz der Selbstverwaltung darf die Gemeinde ihr Vermögen nicht zu be- 
liebigen Zwecken verwenden.
	        
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