Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

118 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 
und die Selbstverwaltungsorgane dadurch zu ihrer Zurücknahme 
zu veranlassen, oder die erwähnten Akte von Staatswegen 
aufzuheben.** Über einen weiteren Behelf verfügt die Staats- 
behörde in der sog. Zwangsetatisierung (Zwangseinschreibung): 
die Staatsbehörde schreibt die erforderliche Summe für die Er- 
füllung einer von dem Selbstverwaltungskörper übergangenen 
Aufgabe zwangsweise in dessen Wirtschaftsplan ein und zwingt 
dadurch den Selbstverwaltungskörper die Angelegenheit an die 
Hand zu nehmen.*” Die ultima ratio bilden nach einigen Gesetz- 
gebungen die Maßregeln, durch die die Staatsaufsicht saumselige 
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane aus ihren Ämtern ent- 
fernt und Neuwahlen veranstaltet.” Einen noch schärferen 
Eingriff enthält die Ausschaltung der normalen Selbstverwaltungs- 
organe und die Übertragung ihrer Funktionen auf einen staat- 
lichen Kommissar.°! Neben allen diesen Mitteln bleibt für die 
  
  
48 Die Württembg Gemeindeordnung v. 1906 gibt in Art. 187 die 
gemeine Auffassung wieder: „Beschlüsse oder Anordnungen der Ge- 
meindebehörden, welche mit den Gesetzen oder den auf Grund der Gesetze 
erlassenen allgemeinen Vorschriften im Widerspruch stehen, sind — 
vorbehältlich der in Art. 195 über das Beschwerderecht getroffenen 
Bestimmungen — durch das Oberamt, gegenüber den großen und mitt- 
leren Städten durch die Kreisregierung außer Wirkung zu setzen, wenn 
sie nicht von der Gemeindebehörde selbst binnen einer angemessenen 
Frist zurückgenommen werden. Erforderlichenfalls ist deren Vollzug so- 
fort zu untersagen. — Wenn der Beschluß nur eine Benachteiligung 
einzelner enthält, kann er nur auf rechtzeitig erhobene Beschwerde außer 
Wirkung gesetzt oder abgeändert werden.‘‘ Badische Gemeindeordnung 
$ 181, Absatz 4. 
4% Jebens, Verwaltungsrechtliche Aufsätze, 1899, S. 28ff. Schön, 
Recht der Kommunalverbände, S. 337 ff. — Die sog. Zwangseinechreibung 
greift nur Platz, wenn der Selbstverwaltungsverband eine ihm gesetzlich 
obliegende, im öffentlichen Recht begründete Pflicht nicht erfüllt. Ob 
der Selbstverwaltungskörper zivilrechtliche Verpflichtungen irgend welcher 
Art zu erfüllen hat, hat nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Zivil- 
richter zu entscheiden. Preuß. OVG. v. 10. März 1888 (Entsch. Bd. 16, 
S. 218). Württemberg, Gemeindeordnung v. 1906, Art. 188. 
60 Zulässig z. B. in den alten preuß. Provinzen, in Schleswig-Holstein, 
Hessen-Nassau, Großherzogtum Hessen, Sachsen-Meiningen, Braun- 
schweig. 
51 Dies bestimmte z. B. das Württembg. Ges. v. 24. Jan. 1855, betr. 
die Handhabung der Staatsaufsicht über verwahrloste Gemeinden. 
Gaupp- Göz, Württbg. Staatsrecht, 1904, S. 233. Die Gemeindeordnung
	        
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