Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

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122 $ 8. Die „gesetzmäßige Verwaltung“. 
für Beziehungen zwischen ungleichen Rechtssubjekten.? Der Satz 
von der „gesetzmäßigen Verwaltung‘‘ richtet dem herrschaftlich 
verwaltenden Staat Rechtsschranken auf. 
Jeder Eingriff der öffentlichen Verwaltung in Freiheit und Eigen- 
tum der Bürger bedarf der gesetzlichen Grundlage. Nach den 
Verfassungsurkunden spricht die Vermutung für die Freiheit der 
Bürger von staatlichem Zwang. Jeder obrigkeitliche Eingriff, d.h. 
jedes Gebot oder Verbot, das dem Untertan die Pflicht zu einem 
Dulden oder zu einer positiven Leistung zu Gunsten der öffent- 
lichen Verwaltung auferlegt (Steuerpflicht, Wehrpflicht, polizei- 
liche Pflichten, Bauverbote usw.), muß durch ein Gesetz oder 
eine vom Gesetze abgezweigte oder zugelassene Rechtssetzungs- 
form ermächtigt sein. Eingriffe in Freiheit und Eigentum des 
Bürgers gehören zum ‚Vorbehalt des Gesetzes‘ (Otto Mayer). 
Der Satz ist bei Begründung des Verfassungsstaates in irgend 
einer Form in den Verfassungsurkunden ausgesprochen worden. 
Dies schon weist auf seinen politischen Ursprung hin. Gemäß den 
Verfassungsurkunden ist die Verwaltung die eigentliche Domäne 
des Fürsten geblieben. Kann die Regierung des Fürsten Freiheit 
nnd Eigentum des Einzelnen nur antasten auf Grund eines Ge- 
setzes, so bedeutet dies, daß sie zu ihrem Eingriffe der Zustim- 
mung des zweiten Faktors der Gesetzgebung, nämlich der Volks- 
vertretung, bedarf. Damit sind aber Freiheit und Eigentum der 
Bürger gegenüber der öffentlichen Verwaltung unter den Schutz 
der Volksvertretung gestellt. Das bringt z. B. die bayerische Ver- 
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818 zu klarem Ausdruck (Titel VII 
$ 2): „Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des 
Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die 
Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen 
betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authen- 
tisch erläutert oder aufgehoben werden.“? Zu demselben Er- 
——m [m 
2 Otto Mayer, I S. 108—109. 
3 Vgl. ferner die inhaltlich im wesentlichen übereinstimmende 
Badische Verfassungsurkunde vom 22. August 1818 565: „Zu allen anderen 
die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen 
betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen oder zur Abänderung 
oder authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zustimmung der 
absoluten Mehrheit einer jeden der beyden Kammern erforderlich.“ Vgl. 
darüber Walz, Bad. Staatsrecht, 8. 209.
	        
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