Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

124  $  8.  Die  „gesetzmäßige  Verwaltung‘.

gleichgestellt,  um  auf  diese  Weise  Eingriffe  in  Freiheit  und  Eigentum
  der  Bürger  zu  rechtfertigen.”  Darin  liegt  ein  Notbehelf.
Läßt  man  derartige  Erlasse  auch  nach  Einführung  der  Verfassungsurkunden
  als  Gesetze  gelten,  trotzdem  ihnen  die  Zustimmung
  der  Volksvertretung  fehlt,  so  müssen  sie  um  so  mehr  mit
der  anderen  Garantie  rechtsstaatlicher  Gesetze  ausgestattet  sein,
nämlich  mit  der  Eigenschaft  der  Allgemeinverbindlichkeit;  dies  setzt
weiter  voraus,  daß  sie  ordnungsgemäß  sind  verkündigt  worden.°®

Die  soeben  entwickelten  Grundsätze  erleiden  eine  Durchbrechung
  nur  dort,  wo  ausnahmsweise  ein  Gewohnheitsrecht  die
Grundlage  für  Eingriffe  der  Behörde  bildet.°e  Unter  welchen
Voraussetzungen  ein  solches  Gewohnheitsrecht  im  Verfassungsstaate
  anerkannt  wird,  haben  die  Erörterungen  in  $5  darzulegen
versucht.

”  Man  vgl.  z.  B.  die  Königl.  Kabinettsordre  vom  4.  Dezember  1831,
die  für  Preußen  die  noch  heute  maßgebenden  Rechtsgrundsätze  über
die  Entschädigungspflicht  des  Staates  bei  rechtmäßiger  Handhabung
der  öffentlichen  Gewalt  aufgestellt  hat  (Anschütz,  im  Verwaltungsarchiv
  V  S.  76).

8  Urt.  des  RG.  in  Zivils.  v.  24.  Jan.  1885  (Entsch.  Bd.  13,  S.  215).  —
Besonders  interessant  ist,  wie  die  Vorschrift  des  Allg.  Preuß.  Landrechts  II
17810  (oben  S.  6,  Anmerk.  8)  vondem  ‚„Amteder  Polizei‘  rechtsstaatlich  umgedeutet
  worden  ist.  Ursprünglich  steckte  in  ihr  wahrscheinlich  bloß
eine  theoretische  Definition  des  Begriffs  Polizei.  Dann  begann  die  Praxis
den  Lehrsatz  in  einen  Rechtssatz  umzudeuten  und  schließlich  entdeckte
sie  in  ihm  ein  „‚Gesetz‘‘,  das  die  Polizei  zu  Eingriffen  in  Freiheit  und
Eigentum  der  Bürger  ermächtigt.  Vgl.  dazu  Schultzenstein,  im  Verwaltungsrecht
  Bd.  XVIII,  S.  548.  „Es  hat  lange  Zeiten  gegeben,  in  denen
der  $  10  vollständig  vergessen  war  oder  doch  praktisch  für  ganz  bedeutungslos
  gehalten  wurde.  Erst  seit  der  Einrichtung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  wurde  auf  ihn  zurückgegangen,  man  kann  fast  sagen,  wurde  er  wieder
entdeckt  und  als  positiver  Rechtssatz  aufgefaßt,  sein  Inhalt  festgestellt
und  ihm  eine  unmittelbar  praktische,  bindende  Anwendbarkeit  in  weiterem
Umfange  beigelegt.“

®  Die  Verfassungsurkunde  für  das  Königreich  Sachsen  v.  4.  September
  1831  bestimmt  $  27:  „Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebahrung
  mit  dem  Eigenthume  sind  keiner  Beschränkung  unterworfen,  als
welche  Gesetz  und  Recht  vorschreiben.‘  Der  Ausdruck  ‚Recht‘  deckt
das  Gewohnheitsrecht.  So  wird  in  Sachsen  insbesondere  die  Grundlage
für  die  Polizeigewalt  durch  ein  Gewohnheitsrecht  gebildet.  Vgl.  dazu
Stier-Somlo,  im  Verwaltungsarchiv  XIX  98ff.  und  dort  zitierter  Schriftsteller.