Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Achter  Ergänzungsband.  M  23.
Dr.  J.  A.  Seuffert=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Jur  b  vershen.  Subbastathenkordnn  (6%  c#luß.)  —  Autelngen
echisprechung  der  Obert  andesgerichte  in  Gegenständen  des
Srce  und  Ciollprozesses.

Zur  bayerischen  Subhastationsordunng.
(Schluß.)
11.  Zu  Art.  55  Ziff.  1  SO.  und  §  81  Hyp.-Ges.

Nach  §  81  des  bayerischen  Hypothekengesetzes  vom
1.  Juni  1822*)  und  Art.  55  Ziff.  1  der  bayerischen
Subhastations-Ordnung  vom  23.  Februar  1879  in  Verbindung
  mit  den  Neuerungen  der  Novelle  (Art.  6  f.)
vom  29.  Mai  1886  erwirbt  der  Ansteigerer  das
Eigenthum  der  ihm  zugeschlagenen  Subhastationssache
frei  von  allen  nicht  übernommenen  Hypotheken.
Die  letzteren  erlöschen;  an  die  Stelle  des  Pfandobjektes
tritt  der  hiefür  erzielte  baar  zu  zahlende  Theil  des  Stricherlöses;
  die  Pfandrechte  verwandeln  sich  in  Vorzugsrechte
  auf  diesen  Erlös,  werden  aus  demselben,
  so  weit  er  zureicht,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Fälligkeit  nach  Maßgabe  der  den  erloschenen  Hypo-*)
  Val.  auch  §  47  des  preuß.  Elgenthumserwerbsgesetzes  vom
5.  Mai  1872  („Der  Ersteher  erwirbt  das  Eigenthum  frei
von  allen  Hypotheken  und  Grundschulden  )),  dessen
Vorschriften  durch  die  Subhastationsordnung  vom  13.  Jull
1883  dieselben  Modifikationen  erlitten  haben,  wie  §  81  d.
bayer.  Hypoth.-Ges.  durch  die  Subhastatlons-Novelle  vom
29.  Mai  1886.
VIII.  Ergänzungsband.