Achter Ergänzungsband. M 23.
Dr. J. A. Seuffert=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Jur b vershen. Subbastathenkordnn (6% c#luß.) — Autelngen
echisprechung der Obert andesgerichte in Gegenständen des
Srce und Ciollprozesses.
Zur bayerischen Subhastationsordunng.
(Schluß.)
11. Zu Art. 55 Ziff. 1 SO. und § 81 Hyp.-Ges.
Nach § 81 des bayerischen Hypothekengesetzes vom
1. Juni 1822*) und Art. 55 Ziff. 1 der bayerischen
Subhastations-Ordnung vom 23. Februar 1879 in Verbindung
mit den Neuerungen der Novelle (Art. 6 f.)
vom 29. Mai 1886 erwirbt der Ansteigerer das
Eigenthum der ihm zugeschlagenen Subhastationssache
frei von allen nicht übernommenen Hypotheken.
Die letzteren erlöschen; an die Stelle des Pfandobjektes
tritt der hiefür erzielte baar zu zahlende Theil des Stricherlöses;
die Pfandrechte verwandeln sich in Vorzugsrechte
auf diesen Erlös, werden aus demselben,
so weit er zureicht, ohne Rücksicht auf ihre
Fälligkeit nach Maßgabe der den erloschenen Hypo-*)
Val. auch § 47 des preuß. Elgenthumserwerbsgesetzes vom
5. Mai 1872 („Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei
von allen Hypotheken und Grundschulden )), dessen
Vorschriften durch die Subhastationsordnung vom 13. Jull
1883 dieselben Modifikationen erlitten haben, wie § 81 d.
bayer. Hypoth.-Ges. durch die Subhastatlons-Novelle vom
29. Mai 1886.
VIII. Ergänzungsband.