$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 139
seite hervor.® Öffentliche Rechte und öffentliche Pflichten bleiben
dauernd an der Person haften, für die sie sind begründet worden.
Sie sind grundsätzlich unübertragbar und gehen mit ihrem Träger
unter. Ein Wechsel in der Person kommt einer Änderung des
Rechtsverhältnisses gleich.* Es findet im Allgemeinen weder eine
Gesamt-, noch eine Sondernachfolge in öffentliche Rechte und
Pflichten statt.” Die Praxis ist reich an Beispielen: der Eisen-
bahnkonzessionär wird durch den Verkauf seines Unternehmens
dem Staate gegenüber weder der Pflichten, noch der Rechte aus
seiner Konzession ledig; der Inhaber einer ‚Gewerbekonzession''
vererbt seine Ansprüche aus der Konzession nicht auf seine
Erben;® der Straßenanlieger, der zur Entrichtung der Straßen-
beiträge herangezogen worden ist, bleibt dem Staate gegenüber
der Verpflichtete, auch nachdem er das Eigentum an dem Grund-
stück an einen Dritten übertragen hat;? der Erwerber einer
5 Jellinek, System der subjekt. öffentl. Rechte, S. 343. Edgar
Loening, im Verwaltungsarchiv VII S. 62. Kormann, Rechtsgeschüft-
liche Staatsakte S. 138, 199ff.
6 Vgl. dazu die Erörterungen von v. Tuhr, Allgemeiner Teil des
Deutschen Bürgerl. Rechts I $ 5.
” Binder, Die Rechtsstellung des Erben nach deutschem BGB. I
(1901) S.1.
8 Nach $ 46 der GewO. darf nach dem Tode eines Gewerbetreibenden
das Gewerbe für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes oder,
wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch
einen qualifizierten Stellvertreter betrieben werden. Darin liegt keine
Rechtsnachfolge; denn der Witwe steht das Recht auch zu, wenn sie
nicht Erbin ist. Der Gesetzgeber hat aus Billigkeitsrücksichten den
genannten Personen ein selbständiges Recht auf Weiterbetrieb eines be-
stehenden Unternehmens (Schankwirtschaft, Krankenhaus usf.) verliehen.
Schultzenstein, Persönliche gewerbliche Konzession und Erbrecht
(Verwaltungsarchiv X 113). Landmann, GewO. 195.494. v. Seydel-
Schecher, Gewerbepolizeirecht, 1910, S. 46. Durch Verkauf oder Ver-
pachtung einer Gastwirtschaft geht die Schankkonzession nicht auf den
Erwerber über (s. unten $ 24). Welche privatrechtlichen Folgen dies für
den Käufer oder Pächter äußert, der die Konzession nicht erhält, er-
örtert das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urt. v. 13. Januar
1910(DJZ. XV 1472). S.auch Kulisch, Österreich. Gewerberecht I? S. 343 ff.
® Preuß. OVG. 1. Juli 1912 (DJZ. XVIII 415). Daher wirkt die von
einem Baubewerber auf Grund einer örtlichen Bauordnung gestellte
Kaution für die Entrichtung der Anliegerbeiträge im Zweifel bei einem
Verkaufe des Grundstückes nicht auch zu Gunsten des Besitznachfolgers.
Königl. Sächs. OVG. 17. Januar 1912 (Jahrbücher XVIII 122).