Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 139 
seite hervor.® Öffentliche Rechte und öffentliche Pflichten bleiben 
dauernd an der Person haften, für die sie sind begründet worden. 
Sie sind grundsätzlich unübertragbar und gehen mit ihrem Träger 
unter. Ein Wechsel in der Person kommt einer Änderung des 
Rechtsverhältnisses gleich.* Es findet im Allgemeinen weder eine 
Gesamt-, noch eine Sondernachfolge in öffentliche Rechte und 
Pflichten statt.” Die Praxis ist reich an Beispielen: der Eisen- 
bahnkonzessionär wird durch den Verkauf seines Unternehmens 
dem Staate gegenüber weder der Pflichten, noch der Rechte aus 
seiner Konzession ledig; der Inhaber einer ‚Gewerbekonzession'' 
vererbt seine Ansprüche aus der Konzession nicht auf seine 
Erben;® der Straßenanlieger, der zur Entrichtung der Straßen- 
beiträge herangezogen worden ist, bleibt dem Staate gegenüber 
der Verpflichtete, auch nachdem er das Eigentum an dem Grund- 
stück an einen Dritten übertragen hat;? der Erwerber einer 
5 Jellinek, System der subjekt. öffentl. Rechte, S. 343. Edgar 
Loening, im Verwaltungsarchiv VII S. 62. Kormann, Rechtsgeschüft- 
liche Staatsakte S. 138, 199ff. 
6 Vgl. dazu die Erörterungen von v. Tuhr, Allgemeiner Teil des 
Deutschen Bürgerl. Rechts I $ 5. 
” Binder, Die Rechtsstellung des Erben nach deutschem BGB. I 
(1901) S.1. 
8 Nach $ 46 der GewO. darf nach dem Tode eines Gewerbetreibenden 
das Gewerbe für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes oder, 
wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch 
einen qualifizierten Stellvertreter betrieben werden. Darin liegt keine 
Rechtsnachfolge; denn der Witwe steht das Recht auch zu, wenn sie 
nicht Erbin ist. Der Gesetzgeber hat aus Billigkeitsrücksichten den 
genannten Personen ein selbständiges Recht auf Weiterbetrieb eines be- 
stehenden Unternehmens (Schankwirtschaft, Krankenhaus usf.) verliehen. 
Schultzenstein, Persönliche gewerbliche Konzession und Erbrecht 
(Verwaltungsarchiv X 113). Landmann, GewO. 195.494. v. Seydel- 
Schecher, Gewerbepolizeirecht, 1910, S. 46. Durch Verkauf oder Ver- 
pachtung einer Gastwirtschaft geht die Schankkonzession nicht auf den 
Erwerber über (s. unten $ 24). Welche privatrechtlichen Folgen dies für 
den Käufer oder Pächter äußert, der die Konzession nicht erhält, er- 
örtert das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urt. v. 13. Januar 
1910(DJZ. XV 1472). S.auch Kulisch, Österreich. Gewerberecht I? S. 343 ff. 
® Preuß. OVG. 1. Juli 1912 (DJZ. XVIII 415). Daher wirkt die von 
einem Baubewerber auf Grund einer örtlichen Bauordnung gestellte 
Kaution für die Entrichtung der Anliegerbeiträge im Zweifel bei einem 
Verkaufe des Grundstückes nicht auch zu Gunsten des Besitznachfolgers. 
Königl. Sächs. OVG. 17. Januar 1912 (Jahrbücher XVIII 122).
	        
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