fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Studienanstalt, Seminar, Realschule, höhere Mädchenschule, Frauenschule) erhalten 
Gnadengenuß und Witwen= oder Waisengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 
I. Gnadengenuß. 
§ 2. Als Gnadengenuß wird das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder 
der Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbemonate 
fortgewährt. 
8 3. (1) Gehörte zu dem Diensteinkommen des Verstorbenen eine freie Dienst- 
wohnung, so kann nach Ablauf von dreißig Tagen, vom Todestag an gerechnet, an 
Stelle der Dienstwohnung deren Geldwert gewährt werden, der für die Berechnung 
des Ruhegehalts des Verstorbenen maßgebend gewesen wäre. 
(2) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, so kann 
zur Räumung der Dienstwohnung eine vom Todestag an zu rechnende Frist bis zu 
dreißig Tagen gewährt werden. 
§J 4. Gehörten zum Diensteinkommen des Verstorbenen freie Heizung, freie 
Beleuchtung oder sonstige nicht in barem Gelde bestehende Bezüge oder Nutzungen, 
so kann an Stelle dieser Bezüge oder Nutzungen deren Geldwert in der im Kataster 
eingetragenen Höhe gewährt werden. 
§ 5. Eine dem Verstorbenen ausgesetzte Dienstaufwandsentschädigung kann 
den zum Gnadengenusse berechtigten Hinterlassenen bis zur Dauer von drei Monaten 
außer dem Sterbemonate fortgewährt werden, wenn und soweit der Dienstaufwand 
über den Todestag hinaus fortdauert. 
§ 6. An welchen von mehreren Berechtigten der Gnadengenuß zu leisten ist, 
bestimmt, wenn der Lehrer im Ruhestand oder im Wartegeld verstorben ist oder sein 
Diensteinkommen aus der Staatskasse erhalten hat, die oberste Schulbehörde, in allen 
anderen Fällen der zur Gewährung des Diensteinkommens Verpflichtete. 
§ 7. (1) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, 
so kann der Gnadengenuß nach Maßgabe der § 2, § 3 Absatz 1, 8§ 4 bis 6 ganz oder 
teilweise auch gewährt werden, wenn der Verstorbene eheliche oder legitimierte 
Abkömmlinge zweiten oder entfernteren Grades, Verwandte aufsteigender Linie, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Bestattung zu decken. 
(2) Die Entschließung hierüber steht der obersten Schulbehörde zu, wenn Ruhe- 
gehalt oder Wartegeld als Gnadengenuß oder das Diensteinkommen aus der Staats-
	        
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