Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

NXV.)

 

T.

Tanzhalten  —  welche  Vorschriften  die  Vollzeibehörde  bei  dessen  Gestattung
zu  beobachten  hat

Taubstummenanstalten  zu  Dresden  und  Leipzig  —-  Hohe  des  Verpflegungebeitrags
  für  einen  darin  aufzunehmenden  Zögling,  s.  Dresden
  —  Leipzig.

Taxordnung  über  die  Gerichtsgebühren  in  Grund=  und  9pothekensachen

Techniker,  öconomisch-  geodätische,  —  deren  Instruction

Termin  für  den  Aufgang  der  niederen  Jagd  —  Verfahren  bei  dessen  Hinaussetzung.


Theatralische  Vorstellungen  —  welche  Vorschriften  in  vollzeilihe  Hinsicht
  hierbei  zu  beobachten  sind  .

Todtengräberwohnungen  —  deren  Befreiung  von  der  Kichen  u.  Schulanlage
  .  .....  .  .

Truppen,  s.  Militärpersonen.

Türkei,  a  Ottomanische  Pforte.

u.

Ueberschußsteuern  —  deren  Wegfall  nach  Einführung  des  neuen  Grundsteuersysteem
  .  ...  ......

UniversitätzuLeipzig,s.Leipzig.

Untersuchungsarrest,  welcher  mit  Schuldarrest  collidirt,
beiden  auszusetzen  ist

Unters  suchungskosten,  von  Unterthanen  eines  Gerichts  zu  übertragende,  —
inwiefern  die  desfallsige  Verbindlichkeit  zur  Eintragung  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  nicht  geeignet  ist  Z  .

V.

Verjährung  wegen  verlorener  Actien  2c.  der  Sächsischen  Eisencompagnie  —
wenn  selbige  eintritt
—  wegen  nicht  erhobener  Zinsen  und  Dividenden  der  Sichisc  Vayerischen
  Eisenbahncompagnie  —  deren  Eintritt
—  der  in  das  Grund-  und  Bopothckenbuch  eingetragenen  dieche  —
deren  Ausschließung
–  in  Bezug  auf  berfallene  Zinsen  —  findet  statt
Verpfändungen  hypothekarischer  Forderungen  —  inwiefern  sie  statthaft  find
Verpflegung  von  in  Taubstummenanstalten  aufgenommenen  armen,  taubstummen
  Kindern  —  inwiefern  Gemeinden  zu  Leistung  desfallsiger
Beiträge  verbunden  sind  .  .
—  Höhe  des  desfallsigen  Aufwandes  .
Vertretung  der  Schulgemeinden  —  Gesetz  hierüber
—  Ausführungsverordnung  daauu
„8  —  in  welchem  Falle  sicht  die  iwhe  *  fige  mit  ertreckt

Viehsalz,  s.  Salz.

—  welcher  von

 

26  Oct.

30  Sept.

27  Mai

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März

Sept.

Aug.

Nood.

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Sept.
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Nov.

 

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Paragraph.

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