Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

48 $4. Verwaltungsrecht. 
Staat (oder einer anderen mit der Führung öffentlicher Verwaltung 
betrauten öffentlichrechtlichen Korporation) und ihren Untertanen 
(Einzelpersonen, wie Verbänden) entstehen. 
Wir haben dargelegt, aus welchen historischen Gründen 
es in Deutschland nicht zur Ausbildung eines geschlossenen 
Systems des Verwaltungsrechtes gekommen ist. Die Normen, 
nach denen die öffentliche Verwaltung lebt, gehören zu einem 
Teil dem Privatrechte, zum andern dem öffentlichen Rechte an. 
l. Für die Besorgung einer großen Zahl ihrer Geschäfte 
bedient sich die öffentliche Verwaltung derselben zivilrecht- 
lichen Mittel, die das Bürgerliche Gesetzbuch dem Privat- 
manne zur Verfügung gestellt hat. Sie kann sich die für ihre 
Zwecke erforderlichen Objekte, Arbeitskräfte und finanziellen 
Mittel durch den Abschluß von zivilrechtlichen Kauf-, Miet-, 
Dienst- und Darlehnsverträgen verschaffen.” Hier handelt sie 
als gewöhnliches Privatrechtssubjekt. Der verwaltende Staat 
verkehrt auf diesem Boden mit seinen Bürgern wie mit Gleich- 
berechtigten. Er unterwirft sich dem Zivilrecht und dem Zivil- 
gericht. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Gesetzgeber in 
vereinzelten Fällen den besonderen Bedürfnissen der öffent- 
lichen Verwaltung im Rahmen des Privat-, Prozeß- und Straf- 
der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl., 1905, S. 54ff. Stier-Som]o, 
Die Einwirkung des bürgerlichen Rechts auf das preußisch-deutsche 
Verwaltungsrecht, 1900, $ 3. Halbey, Über Begriff und Wesen des 
öffentlichen Rechts (Verwaltungsarchiv IV 129). Jakob Holliger, Das 
Kriterium des Gegensatzes zwischen dem öffentlichen Recht und dem 
Privatrecht, Zürcher Doktordissertation, 1904. Georg Meyer-Dochow, 
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts®. $5. Kormann, Grund- 
züge eines allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts (Annalen des 
Deutschen Reichs 1911 S. 850ff.; 1912, S. 36ff., 195£f.). 
2 Im Gegensatze dazu behandelt das französische Verwaltungsrecht 
eine Reihe von Verträgen, die zu Gunsten eines öffentlichen Verwaltungs- 
zweiges abgeschlossen werden (insbesondere die „march6ds de travaux 
publics‘‘) als öffentlichrechtliche Akte (contrats administratifs) und läßt 
demgemäß Streitigkeiten, die daraus zwischen Verwaltung und Privat- 
mann entstehen, durch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte 
beurteilen. E. Laferriere, Trait$ de la juridiction administrative, 
2 €d. 1, p. 597. Fuzier-Herman, R£pertoire general alphabetique du 
Droit frangais, t. XXVII, p. 222, v. ‚march6s administratifs‘“. Aucoc 
Conferences sur l’administration et le droit administratif, 3 ed. (1885/86), 
Il p. 304. Jeze, im Jahrbuch des öffentlichen Rechts V (1911) S. 634.
	        
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