$4. Verwaltungsrecht. 49
rechts selbst durch die Aufstellung von Spezialvorschriften Rech-
nung trägt.” Ist vom Staat „als Fiskus‘, im Gegensatz zum
Staat als Obrigkeit, die Rede, so wird damit der Staat als
Subjekt privater Rechtsverhältnisse bezeichnet,* während unter
„Fiskus“ schlechthin der Staat allgemein als Inhaber von pri-
vaten oder öffentlichen Vermögensrechten (,Steuerfiskus‘‘ usf.)
erscheint. Die Einheitlichkeit der Staatspersönlichkeit wird da-
durch nicht aufgehoben, selbst nicht durch eine Zerlegung des
Fiskus in verschiedene ‚‚stationes fisci‘‘. Denn diese bilden lediglich
Abteilungen (Kassen) der einen staatlichen Vermögensverwaltung
keine selbständigen Rechtssubjekte.°
So oft dagegen der Staat Verwaltungsgeschäfte obrigkeitlich,
als hoheitliche, herrschaftliche Macht besorgt, ist das Privat-
recht unanwendbar. Dann liegt ein Verhältnis zwischen un-
gleichartigen Rechtssubjekten vor, das eines besonderen Rechts,
des öffentlichen Rechts, bedarf. Dessen sichtbarste Merk-
3 Beispiel: Nach $90 der Reichsgrundbuchordnungv. 24.März 1897 kann
in jedem deutschen Gliedstaat durch landesherrliche Verordnung der
Fiscus für seine Grundstücke vom Grundbuchzwang befreit werden.
Über Privilegia fisci: Thelemann, im Preuß. Verw. Bl. XXXIV, 383.
Endemann, Lehrbuch des Bürgerl. Rechts, I? S. 221—222. — Ebenso
kann der Staat die Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
gegenüber der öffentlichen Verwaltung unter Strafe stellen. So droht
das RStGB.$329 Gefängnisstrafe an gegen den, der die mit einer Be-
hörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres oder
der Marine zur Zeit eines Krieges oder über Lebensmittel zur Ab-
wendung oder Beseitigung eines Notstandes nicht erfüllt.
* In diesem Sinn spricht das BGB. vom ‚‚Fiscus‘; besonders deut-
lich: BGB. $ 89. Endemann, Lehrbuch des Bürgerl. Rechts I® S. 220ff.
Hatschek, Die rechtliche Stellung des Fiscus im BGB. (Verwaltungsarchiv
VII, S. 424). Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 8. 60.
5 Gierke, Deutsches Privatrecht, I $ 61. Laband, Staatsrecht,
Iv+ S. 332ff. Endemann, Lehrbuch des Bürgerl. Rechts, I? S. 221.
Richter, Der Reichsfiscus, 1908 (Abhandlungen aus dem Staats-und Völker-
recht, herausgegeben von Zorn und Stier-Somlo, IV 3). v. Seydel-
Grassmann, Bayer. Verwaltungsrecht 1913, S. 1. „Postfiscus“,
„Marinefiscus‘‘, „Stromfiscus‘ sind mißbräuchliche Redewendungen; sie
bezeichnen stationes fisci. Rintelen, Art. „Fiskus“, im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, 3. Aufl., IV, S. 327. Wörterbuch des Deutschen
Staats- und Verwaltungsrechts I? S. 803, Art. „Fiskus“ (Hatschek).
© Die verschiedenen Ansichten über die Grenzziehung zwischen
öffentlichem Recht und Privatrecht sind sehr gut zusammengestellt
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 3. Aufl. 4