Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$4. Verwaltungsrecht. 49 
rechts selbst durch die Aufstellung von Spezialvorschriften Rech- 
nung trägt.” Ist vom Staat „als Fiskus‘, im Gegensatz zum 
Staat als Obrigkeit, die Rede, so wird damit der Staat als 
Subjekt privater Rechtsverhältnisse bezeichnet,* während unter 
„Fiskus“ schlechthin der Staat allgemein als Inhaber von pri- 
vaten oder öffentlichen Vermögensrechten (,Steuerfiskus‘‘ usf.) 
erscheint. Die Einheitlichkeit der Staatspersönlichkeit wird da- 
durch nicht aufgehoben, selbst nicht durch eine Zerlegung des 
Fiskus in verschiedene ‚‚stationes fisci‘‘. Denn diese bilden lediglich 
Abteilungen (Kassen) der einen staatlichen Vermögensverwaltung 
keine selbständigen Rechtssubjekte.° 
So oft dagegen der Staat Verwaltungsgeschäfte obrigkeitlich, 
als hoheitliche, herrschaftliche Macht besorgt, ist das Privat- 
recht unanwendbar. Dann liegt ein Verhältnis zwischen un- 
gleichartigen Rechtssubjekten vor, das eines besonderen Rechts, 
des öffentlichen Rechts, bedarf. Dessen sichtbarste Merk- 
3 Beispiel: Nach $90 der Reichsgrundbuchordnungv. 24.März 1897 kann 
in jedem deutschen Gliedstaat durch landesherrliche Verordnung der 
Fiscus für seine Grundstücke vom Grundbuchzwang befreit werden. 
Über Privilegia fisci: Thelemann, im Preuß. Verw. Bl. XXXIV, 383. 
Endemann, Lehrbuch des Bürgerl. Rechts, I? S. 221—222. — Ebenso 
kann der Staat die Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen 
gegenüber der öffentlichen Verwaltung unter Strafe stellen. So droht 
das RStGB.$329 Gefängnisstrafe an gegen den, der die mit einer Be- 
hörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres oder 
der Marine zur Zeit eines Krieges oder über Lebensmittel zur Ab- 
wendung oder Beseitigung eines Notstandes nicht erfüllt. 
* In diesem Sinn spricht das BGB. vom ‚‚Fiscus‘; besonders deut- 
lich: BGB. $ 89. Endemann, Lehrbuch des Bürgerl. Rechts I® S. 220ff. 
Hatschek, Die rechtliche Stellung des Fiscus im BGB. (Verwaltungsarchiv 
VII, S. 424). Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 8. 60. 
5 Gierke, Deutsches Privatrecht, I $ 61. Laband, Staatsrecht, 
Iv+ S. 332ff. Endemann, Lehrbuch des Bürgerl. Rechts, I? S. 221. 
Richter, Der Reichsfiscus, 1908 (Abhandlungen aus dem Staats-und Völker- 
recht, herausgegeben von Zorn und Stier-Somlo, IV 3). v. Seydel- 
Grassmann, Bayer. Verwaltungsrecht 1913, S. 1. „Postfiscus“, 
„Marinefiscus‘‘, „Stromfiscus‘ sind mißbräuchliche Redewendungen; sie 
bezeichnen stationes fisci. Rintelen, Art. „Fiskus“, im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften, 3. Aufl., IV, S. 327. Wörterbuch des Deutschen 
Staats- und Verwaltungsrechts I? S. 803, Art. „Fiskus“ (Hatschek). 
© Die verschiedenen Ansichten über die Grenzziehung zwischen 
öffentlichem Recht und Privatrecht sind sehr gut zusammengestellt 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 3. Aufl. 4
	        
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