Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

62 $ 4. Verwaltungsrecht. 
artigen Grundsätzen aus.?? Aus diesem öffentlichen Recht, wie esin 
der Verwaltung des Reichs und der Gliedstaaten von Tag zu Tag 
betätigt wird, läßt sich daher ein Bestand einheitlicher Rechts- 
gedanken herausschälen. Diese zeigen die eigentümliche Richtung 
und Naturanlage des in der Verwaltung der deutschen Staaten 
lebendigen gemeinsamen Rechtsgeistes.’® Diese Rechtsgedanken 
suchen wir zu ermitteln, nicht um ein für die Verwaltung maß- 
gebendes ‚‚Naturrecht‘‘ zu konstruieren, sondern um die ursprüng- 
lichen rechtlichen Anschauungen kennen zu lernen, die das 
Rechtsleben der deutschen Völker speisen und die in Gesetz- 
gebung und Gewohnheit feste Gestalt gewonnen haben. In 
diesem Sinne allein soll von einem ‚deutschen‘ Verwaltungs- 
recht die Rede sein. 
II. Nicht alle für die Verwaltungsbehörden verbindlichen all- 
gemeinen Vorschriften sind Rechtssätze.”* Bei der Vollziehung 
der Gesetze zeigt sich sehr häufig die Notwendigkeit, die Tätigkeit 
der Einzelbehörden innerhalb des Rahmens des freien Ermessens 
einheitlich zu regeln.°® Dies geschieht durch allgemeine Befehle, 
die die höheren und höchsten Verwaltungsbehörden vermöge ihrer 
Dienstgewalt an die unteren Organe richten. Man bezeichnet sie 
als „Verwaltungsverordnungen‘“, ‚„Reglements‘‘, ‚Dienstinstruk- 
tionen‘, „Dienstanweisungen‘“, Dienstbefehle usw.’® Sie ent- 
32 Laband, Staatsrecht, III* S. 358. 
33 Es verhält sich damit nicht anders, als mit dem „deutschen Privat- 
recht‘‘ vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Man vergleiche 
darüber die ausgezeichneten Erörterungen bei Andreas Heusler, In- 
stitutionen des Deutschen Privatrechts, I S. 13ff. 
3* Laband,Staatsrecht, II5 S. 197 ff. Rosin, Polizeiverordnungsrecht 
in Preußen, 2. Aufl., 1895,8S.27ff. Hänel, Das Gesetz im formellen und mate- 
ricllen Sinne (Studien zum Deutschen Staatsrecht, II, 1888) S. 201ff. 
Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 244ff.e Hubrich, Das Reichs- 
gericht und die Begriffe „Gesetz-“ und ‚„Verwaltungsvorschriften‘‘ (Ver- 
waltungsarchiv, XIII S. 441) und die dort zitierte Literatur. Georg 
Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, S. 570ff. 
v. Seydel, Bayer. Staatsrecht, II S. 327ff. Thoma, Polizeibefehl 
im Badischen Recht, I, 1906, S. 348. 
3 Vgl. zum folgenden Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 
S. 28. 
36 Die Unterscheidung von Rechtsverordnung und Verwaltungs- 
verordnung ist heute fast allgemein anerkannt. S. die Literatur bei 
Laband, Staatsrecht, II®S. 87, Anm. 2. Reichsstaatsrecht, 6. Aufl.,S. 136.
	        
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