Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

12  $  5.  Quellen  des  Verwaltungsrechts.

a)  Während  jede  Verwaltungsbehörde  die  Kompetenz,  Verwaltungsverordnungen
  zu  erlassen,  auf  Grund  ihrer  Dienstgewalt
besitzt,  muß  ihr  die  Befugnis,  Rechtsverordnungen  zu  schaffen,
von  einem  einfachen  Gesetze!!  oder  einem  Verfassungsgesetze
besonders  übertragen  werden.!??  Das  Gesetz  bestimmt  sowohl
die  Person  des  ‚Verordnungsberechtigten‘‘,  wie  den  Inhalt  und
den  Umfang  des  Auftrags.  Ob  das  Gesetz  ein  für  alle  Mal  gewisse
  Instanzen  im  Staat  mit  dem  Verordnungsrecht  für  ganze
Materien  ausstattet  (generelle  Delegation)  oder  ob  der  Gesetzgeber
  sich  vorbehalten  hat,  die  zuständige  Behörde  und  die  zu
regelnden  Fragen  von  Fall  zu  Fall  zu  bestimmen  (spezielle  Delegation);
  ob  das  Gesetz  den  Auftrag  ausdrücklich  ausspricht  oder
ihn  stillschweigend  erteilt,  d.  h.  aus  dem  ganzen  Zusammenhang
  seiner  Bestimmungen  erkennen  läßt,  —  all  dies  begründet
keinen  Unterschied.  Der  Idee  des  Rechtsstaats  entspricht  jedoch
  am  besten  die  Spezialdelegation.

Sollen  die  Vorschriften  der  Rechtsverordnung  dieselbe  Kraft
haben,  wie  die  des  Gesetzes,  so  müssen  sie  in  derselben  Form
verkündigt  werden,  die  für  die  amtliche  Kundmachung  der

des  Nahrungsmittelgesetzes  sind  jedoch  in  der  Folge  statt  der  in  Aussicht
genommenen  Verordnungen  Ausführungsgesetze  erlassen  worden.
Laband,  Staatsrecht  III®,  S.  257.

ı1  Wird  das  Gesetz  aufgehoben,  so  ist  im  Zweifel  auch  der  darauf
fußenden  Verordnung  der  Boden  entzogen.  Anderer  Meinung:  Jellinek,
Gesetz  und  Verordnung  9.384.  Thoma,  Polizeibefehl  I  S.  333.  —  Unberücksichtigt
  kann  hier  die  staatsrechtliche  Frage  bleiben,  ob  und  wieweit
nach  den  Verfassungen  einzelner  Staaten  dem  Landesherrn  die  Kompetenz
vorbehalten  geblieben  ist,  in  selbständigen  landesherrlichen  Rechtsverordnungen
  organisatorische  Vorschriften  zu  erlassen.  Vgl.  darüber  die  Literatur
bei  Thoma,  Polizeibefehl  im  Bad.  Recht  I  S.  118,  Anm.  9.  Walz,  Bad.
Staatsrecht,  S.  209  bis  210.  Hänel,  Gesetz  im  formellen  und  materiellen
Sinn,  8.  199.

12  Die  Delegation  kann  beruhen  entweder  auf  einem  Gesetze  des
Reichs  oder  einem  Gesetze  eines  Gliedstaats.  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht
  in  Preußen,  S.  67ff.  Laband,  Staatsrecht,  I15  S.  102.  —  So  werden
z.B.  in  $  28  der  Reichsgewerbeordnung  die  gliedstaatlichen  höheren  Verwaltungsbehörden
  von  Reichs  wegen  ermächtigt,  „über  die  Entfernung,
weiche  bei  Errichtung  von  durch  Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten
  fremden  Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  inne  zu
halten  ist,  durch  Polizeiverordnungen  Bestimmung  zu  treffen.‘“  Vgl.  dazu
Landmann,  Gewerbeordnung,  Bemerkungen  zu  den  $$  28  u.  155.