Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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87.

Die  Mitglieder  der  Zahnärztekammer  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt.
Für  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen  der  Kammer  und  des  Vrrstandes
können  ihnen  Reiseentschädigungen  gewährt  werden.

88.

In  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Monate  Januar  sind  die  Mitglieder  der
Zahnärztekammer  von  dem  Minister  des  Innern  zur  Wahl  des  Vorstandes  zusammenzuberufen.
  Das  erste  Mal  kann  der  Minister  des  Innern  die  Mitglieder
  auch  zu  einer  andern  Zeit  zusammenberufen.

In  der  Wahlversammlung  führt  ein  Beauftragter  des  Ministers  des  Innern
den  Vorsitz.  ·

Der  Vorstand  ist  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  Zahnärztekammer
zu  wählen  und  hat  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Mitgliedern  zu
bestehen.

Die  Zahnärztekammer  beschließt  mit  dieser  Maßgabe  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,
  wieviele  Vorstandsmitglieder  zu  wählen  sind.  Für  den  Vorsitzenden
und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  ist  zugleich  ein  Stellvertreter  zu  wählen.  Der
Vorstand  führt  auch  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  bis  zum  Amtsantritte  des
neuen  Vorstandes  die  Geschäfte  einstweilen  weiter.

Die  Wahl  erfolgt  in  geheimer  Abstimmung  durch  Stimmzettel  in  besonderen
  Wahlgängen.  Die  Wahl  kann  durch  Zuruf  erfolgen,  wenn  von  keiner
Seite  Widerspruch  erhoben  wird.

Der  Vorsitzende  wird  zuerst  gewählt.

Ungültige  Stimmzettel  (§  6  Abs.  3)  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.
ÜUber  die  Gültigkeit  entscheidet  die  JLahnärztekammer.

Gewählt  ist,  wer  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  hat.  Ergibt  sich
keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren  Wahl  zwischen  denjenigen
  zwei  Personen  geschritten,  die  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los  darüber,
wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  oder  wer  als  schließlich  gewählt  zu  betrachten
ist.  Die  Gewählten  haben  sich  über  die  Annahme  der  Wahl,  sofern  sie  anwesend
  sind,  sofort,  andernfalls  nach  Mitteilung  der  auf  sie  gefallenen  Wahl
durch  den  Minister  des  Innern,  binnen  acht  Tagen  zu  erklären.

Wer  diese  Erklärung  nicht  abgibt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

6#9.
Der  Vorstand  vertritt  die  Zahnärztekammer  nach  außen  und  vermittelt  ihren
Verkehr  mit  den  Staatsbehörden.
Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichbeit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Nur  eine  Entziehung  des
Wahlrechts  oder  der  Wählbarkeit  gilt  bei  Stimmengleichbeit  als  abgelehnt.