Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vormund und 
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ausgang leerer, zur Befüllung eingehender Um- 
schließungen (s. d.) überwacht wird. 
Bormund und Bormundschaft. I. Seit 
langer Zeit wird es als eine Sache des Staates 
und nicht mehr bloß der Familie oder des Ge- 
schlechts betrachtet, für solche Personen zu sorgen, 
die wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen 
Gründen nicht selbst für sich sorgen können 
und in der bäterlichen (elterlichen) Gewalt 
keinen oder nicht ausreichenden Schutz finden. 
Diese Sorge, die Vormundschaft, zerfällt in die 
Vormundschaft im engeren, gewöhnlichen Sinne 
und in die Pflegschaft, je nachdem sie allgemein 
für die Person und das Vermögen oder nur 
für einzelne Angelegenheiten eintritt. Es ist 
aber mit der Vormundschaft nicht unvereinbar, 
daß neben dem Vormunde für einzelne An- 
gelegenheiten aus besonderen Gründen ein 
Pfleger bestellt ist (vgl. Pfleger und 
Pflegschaft). Da es sich bei der Vor- 
mundschaft um die öffentlichrechtliche Fürsorge 
zum Zwecke der Befriedigung des durch den 
Mangel der Geschäftsfähigkeit veranlaßten Für- 
sorgebedürfnisses handelt, welcher Mangel teils 
schon zur Zeit der Anordnung der Fürsorge 
vorhanden ist, teils erst zum Zwecke der Be- 
friedigung durch die Anordnung der Fürsorge 
herbeigeführt wird, ist das Vormundschaftsrecht 
in der Hauptsache öffentlichrechtlicher Natur und 
deshalb zwingendes Recht; in cinzelnen Be- 
ziehungen enthält es aber auch reines Privat- 
recht, so bei der privatrechtlichen Vertretungs- 
macht des Vormundes, seinen privatrechtlichen 
Ansprüchen und seiner privatrechtlichen Haftung 
gegenüber dem Mündel. 
II. Bei der Ordnung des materiel- 
len Vormundschaftswesens hat sich 
das BG#B. (88 1773—1921) ziemlich eng an 
die preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 
1875 (GS. 431) angeschlossen, aber die Selb- 
ständigkeit, welche diese abweichend vom AL#R. 
dem Vormund eingeräumt hatte, mehrfach 
wieder eingeschränkt. Das Verfahren in den 
Vormundschaftssachen ist in den §§ 35—64 FG. 
geregelt. Das BGB. enthält jedoch auch ver- 
schiedene Verfahrensvorschriften und umgekehrt 
das FG#G. auch materiellrechtliche Vorschriften. 
Die Fälle der Vormundschaft sind im Gesetze 
genau bezeichnet. Es wird dabei unterschieden 
die über Minderjährige und die über Voll= 
jährige. Die erstere findet statt, wenn ein Min- 
derjähriger nicht unter elterlicher Gewalt steht, 
wenn die Eltern weder in den die Person, noch 
in den das Vermögen betreffenden Angelegen- 
heiten zur Vertretung des Minderiährigen be- 
rechtigt sind, oder wenn sein Familienstand 
nicht zu ermitteln ist (BE B. § 1773). Die 
Vormundschaft über Volljährige tritt ein, wenn 
ein Volljähriger entmündigt ist (§ 1896), ferner 
als eine bloß vorläufige für einen Voll- 
jährigen, dessen Entmündigung beantragt ist, 
wenn das Vormundschaftsgericht die Stellung 
unter vorläufige Vormundschaft zur Abwendung 
einer erheblichen Gefährdung der Person oder 
des Vermögens des Volljährigen für erforder- 
lich erachtet (§ 1906). S. Entmündi- 
gung I. Das BGB. hat die wesentlichen 
Grundsätze zunächst für die Vormundschaft über 
Minderjährige als die bei weitem häufigere und 
Vormundschaft 
die regelrechte ausgesprochen (§8 1773—1895). 
Diese Grundsätze finden dann auf die Vor- 
mundschaft über Volljährige entsprechende An- 
wendung, soweit nicht ein anderes besonders 
vorgeschrieben ist (§ 1897). Für die Frage, ob 
ein Hilfsbedürftiger der freien Selbstbestim- 
mung bei der Wahl seines Aufenthalts entbehrt 
hat, ist die Stellung unter Vormundschaft nicht 
unbedingt maßgebend (BAp. 25, 4). 
III. Das AUmtdes Vormundes ist regel- 
mäßig — wegen Abweichungen s. Art. 78 des AG- 
B. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177) und den 
Artikel Generalvormundschaft so- 
wie § 12 des Fürsorgeerziehungsgesetzes vom 
2. Juli 1900 (GS. 264) — ein Ehrenamt und 
als solches an sich unentgeltlich (BB. § 1836 
Abs. 1 Satz 1); jedoch sind dem Vormund Aus- 
lagen und Dienste, die zu seinem Gewerbe oder 
Berufe gehören, aus dem Vermögen des Mün- 
dels zu erstatten bzw. zu bezahlen (§ 1835), 
ferner kann das Vormundschaftsgericht eine 
angemessene Vergütung bewilligen (§ 1836), 
und zwar auch noch nach dem Tode des Vor- 
mundes (Ko##, 37 A 68). Die Tätigkeit des 
Vormundes erstreckt sich gleichmäßig auf die 
Person einschließlich der religiösen Erziehung 
(vgl. hierzu KG J. 37 4 75), für die das über 
die religiöse Erziehung der Kinder überhaupt 
  
Mündels (8 1793). 
Bestimmte (s. den Artikel! Elterliche Ge- 
walt II) gilt, wie auf das Vermögen des 
Der Vormund kann die 
Besorgung einzelner vormundschaftlicher Ange- 
legenheiten Vertretern überlassen, insbesondere 
zur Uberwachung der Erziehung und Ver- 
pflegung des Mündels sich geeigneter Hilfsper- 
sonen bedienen (KGJ. 38 A 34). Die Tätigkeit 
des Vormundes findet aber eine naturgemäße 
Grenze darin, daß bei höchstpersönlichen Rechten: 
Errichtung letztwilliger Verfügungen, Eingehung 
einer Ehe usw., auch der Vormund den Mündel 
nicht vertreten kann. Außerdem kann nach § 1801 
dem Vormund, wenn er nicht dem Bekenntnis 
angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist, 
die Sorge für die religiöse Erziehung des Mün- 
dels von dem Vormundschaftsgericht entzogen 
werden. Die Einschränkungen der Selbständig- 
keit des Vormundes außer dem Falle, daß neben 
ihm für gewisse Angelegenheiten des Mündels 
ein Pfleger bestellt worden ist, der dann inso- 
weit den Vormund ausschließt (§ 1794), sind 
entweder auf besonderer Privatanordnung des 
Erblassers hinsichtlich der zum Nachlasse ge- 
hörigen Gegenstände und des Schenkers hinsicht- 
lich des von ihm Zugewendeten (8 1803) be- 
ruhende oder allgemein gesetzliche. Zu den 
letzteren gehören namentlich folgende: Einzelne 
Handlungen sind unzulässig und dürfen vom 
Vormunde nicht vorgenommen werden, näm- 
lich in der Regel nicht alle Schenkungen (8 1807), 
ferner stets nicht die Verwendung von Ver- 
mögen des Mündels für sich (§ 1805). Eine 
Reihe anderer Handlungen kann der Vormund 
oder soll er doch wegen ihrer Wichtigkeit nur 
mit Genehmigung teils des Gegenvormundes 
(#s. Gegen vormund), teils des Vor-- 
  
mundschaftsgerichts (s. d.) vornehmen (88 1810, 
1812, 1819—1823). 
Mündelgeld sind bestimmte Vorschriften ge- 
troffen, die der Vormund genau beobachten 
Für die Anlegung von
	        
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