Vormund und
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ausgang leerer, zur Befüllung eingehender Um-
schließungen (s. d.) überwacht wird.
Bormund und Bormundschaft. I. Seit
langer Zeit wird es als eine Sache des Staates
und nicht mehr bloß der Familie oder des Ge-
schlechts betrachtet, für solche Personen zu sorgen,
die wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen
Gründen nicht selbst für sich sorgen können
und in der bäterlichen (elterlichen) Gewalt
keinen oder nicht ausreichenden Schutz finden.
Diese Sorge, die Vormundschaft, zerfällt in die
Vormundschaft im engeren, gewöhnlichen Sinne
und in die Pflegschaft, je nachdem sie allgemein
für die Person und das Vermögen oder nur
für einzelne Angelegenheiten eintritt. Es ist
aber mit der Vormundschaft nicht unvereinbar,
daß neben dem Vormunde für einzelne An-
gelegenheiten aus besonderen Gründen ein
Pfleger bestellt ist (vgl. Pfleger und
Pflegschaft). Da es sich bei der Vor-
mundschaft um die öffentlichrechtliche Fürsorge
zum Zwecke der Befriedigung des durch den
Mangel der Geschäftsfähigkeit veranlaßten Für-
sorgebedürfnisses handelt, welcher Mangel teils
schon zur Zeit der Anordnung der Fürsorge
vorhanden ist, teils erst zum Zwecke der Be-
friedigung durch die Anordnung der Fürsorge
herbeigeführt wird, ist das Vormundschaftsrecht
in der Hauptsache öffentlichrechtlicher Natur und
deshalb zwingendes Recht; in cinzelnen Be-
ziehungen enthält es aber auch reines Privat-
recht, so bei der privatrechtlichen Vertretungs-
macht des Vormundes, seinen privatrechtlichen
Ansprüchen und seiner privatrechtlichen Haftung
gegenüber dem Mündel.
II. Bei der Ordnung des materiel-
len Vormundschaftswesens hat sich
das BG#B. (88 1773—1921) ziemlich eng an
die preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
1875 (GS. 431) angeschlossen, aber die Selb-
ständigkeit, welche diese abweichend vom AL#R.
dem Vormund eingeräumt hatte, mehrfach
wieder eingeschränkt. Das Verfahren in den
Vormundschaftssachen ist in den §§ 35—64 FG.
geregelt. Das BGB. enthält jedoch auch ver-
schiedene Verfahrensvorschriften und umgekehrt
das FG#G. auch materiellrechtliche Vorschriften.
Die Fälle der Vormundschaft sind im Gesetze
genau bezeichnet. Es wird dabei unterschieden
die über Minderjährige und die über Voll=
jährige. Die erstere findet statt, wenn ein Min-
derjähriger nicht unter elterlicher Gewalt steht,
wenn die Eltern weder in den die Person, noch
in den das Vermögen betreffenden Angelegen-
heiten zur Vertretung des Minderiährigen be-
rechtigt sind, oder wenn sein Familienstand
nicht zu ermitteln ist (BE B. § 1773). Die
Vormundschaft über Volljährige tritt ein, wenn
ein Volljähriger entmündigt ist (§ 1896), ferner
als eine bloß vorläufige für einen Voll-
jährigen, dessen Entmündigung beantragt ist,
wenn das Vormundschaftsgericht die Stellung
unter vorläufige Vormundschaft zur Abwendung
einer erheblichen Gefährdung der Person oder
des Vermögens des Volljährigen für erforder-
lich erachtet (§ 1906). S. Entmündi-
gung I. Das BGB. hat die wesentlichen
Grundsätze zunächst für die Vormundschaft über
Minderjährige als die bei weitem häufigere und
Vormundschaft
die regelrechte ausgesprochen (§8 1773—1895).
Diese Grundsätze finden dann auf die Vor-
mundschaft über Volljährige entsprechende An-
wendung, soweit nicht ein anderes besonders
vorgeschrieben ist (§ 1897). Für die Frage, ob
ein Hilfsbedürftiger der freien Selbstbestim-
mung bei der Wahl seines Aufenthalts entbehrt
hat, ist die Stellung unter Vormundschaft nicht
unbedingt maßgebend (BAp. 25, 4).
III. Das AUmtdes Vormundes ist regel-
mäßig — wegen Abweichungen s. Art. 78 des AG-
B. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177) und den
Artikel Generalvormundschaft so-
wie § 12 des Fürsorgeerziehungsgesetzes vom
2. Juli 1900 (GS. 264) — ein Ehrenamt und
als solches an sich unentgeltlich (BB. § 1836
Abs. 1 Satz 1); jedoch sind dem Vormund Aus-
lagen und Dienste, die zu seinem Gewerbe oder
Berufe gehören, aus dem Vermögen des Mün-
dels zu erstatten bzw. zu bezahlen (§ 1835),
ferner kann das Vormundschaftsgericht eine
angemessene Vergütung bewilligen (§ 1836),
und zwar auch noch nach dem Tode des Vor-
mundes (Ko##, 37 A 68). Die Tätigkeit des
Vormundes erstreckt sich gleichmäßig auf die
Person einschließlich der religiösen Erziehung
(vgl. hierzu KG J. 37 4 75), für die das über
die religiöse Erziehung der Kinder überhaupt
Mündels (8 1793).
Bestimmte (s. den Artikel! Elterliche Ge-
walt II) gilt, wie auf das Vermögen des
Der Vormund kann die
Besorgung einzelner vormundschaftlicher Ange-
legenheiten Vertretern überlassen, insbesondere
zur Uberwachung der Erziehung und Ver-
pflegung des Mündels sich geeigneter Hilfsper-
sonen bedienen (KGJ. 38 A 34). Die Tätigkeit
des Vormundes findet aber eine naturgemäße
Grenze darin, daß bei höchstpersönlichen Rechten:
Errichtung letztwilliger Verfügungen, Eingehung
einer Ehe usw., auch der Vormund den Mündel
nicht vertreten kann. Außerdem kann nach § 1801
dem Vormund, wenn er nicht dem Bekenntnis
angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist,
die Sorge für die religiöse Erziehung des Mün-
dels von dem Vormundschaftsgericht entzogen
werden. Die Einschränkungen der Selbständig-
keit des Vormundes außer dem Falle, daß neben
ihm für gewisse Angelegenheiten des Mündels
ein Pfleger bestellt worden ist, der dann inso-
weit den Vormund ausschließt (§ 1794), sind
entweder auf besonderer Privatanordnung des
Erblassers hinsichtlich der zum Nachlasse ge-
hörigen Gegenstände und des Schenkers hinsicht-
lich des von ihm Zugewendeten (8 1803) be-
ruhende oder allgemein gesetzliche. Zu den
letzteren gehören namentlich folgende: Einzelne
Handlungen sind unzulässig und dürfen vom
Vormunde nicht vorgenommen werden, näm-
lich in der Regel nicht alle Schenkungen (8 1807),
ferner stets nicht die Verwendung von Ver-
mögen des Mündels für sich (§ 1805). Eine
Reihe anderer Handlungen kann der Vormund
oder soll er doch wegen ihrer Wichtigkeit nur
mit Genehmigung teils des Gegenvormundes
(#s. Gegen vormund), teils des Vor--
mundschaftsgerichts (s. d.) vornehmen (88 1810,
1812, 1819—1823).
Mündelgeld sind bestimmte Vorschriften ge-
troffen, die der Vormund genau beobachten
Für die Anlegung von