Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amortisationsrecht 
  
Nach dem heutigen Recht, welches überall nur eine 
Genehmigung, d. h. nachträgliche Zustimmung 
(5F 183) zum Erwerb verlangt, kann auch in Bayern 
die notarielle Beurkundung des Kauf Vts, sowie die 
Auflassung ohne weiteres vorgenommen werden. 
Notwendig ist nur, daß die Genehmigung des 
Kaufalgeschäfts erholt wird, bevor die Eintragung 
im Grundbuch erfolgt. 
Die Genehmigung kann bei Schenkungen und 
letztwilligen Zuwendungen auf einen Teil be- 
schränkt werden und erfolgt stets nur unbeschadet 
der Rechte Dritter. 
Die A# haben das eine oder andere besonders 
hervorgehoben und insbesondere auch die Frage, 
ob bei der Versagung der Genehmigung der 
anze Erwerb, oder nur der Erwerb jenseits der 
Pertrenge unwirksam sei, im Sinne der ersten 
Alternative entschieden. Vgl. die G von Preußen, 
Bayern, Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Alten- 
burg, Waldeck-Pyrmont, Reuß j. L., Schwarzburg- 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lübeck. 
(Tabelle!) 
Wenn Baden für Zuwendungen unter der prag- 
  
matischen Summe (von 100—5000 Mk.) aufsichts- 
rechtlich wenigstens Anzeige verlangt, so will das 
nur der Umgehung des ARechts steuern. 
Die Genehmigung, welche übrigens auch mit 
Bedingungen, Borbehalten und Auflagen be- 
schwert werden kann, dient überall und in je- 
dem Fall dem öffentlichen Interesse und die 
Prüfung ist daher eine Rechtspflicht. Die Vor- 
ausgenehmigung ist somit unzulässig und nur nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. 
z. B. das Sachsen-Altenburgische A) erlaubt. 
Die Genehmigung ist ganz wie die Genehmigung 
einer Stiftung (BG#B F 80) ein öffentlich-recht- 
licher Akt mit privatrechtlichen Wirkungen. Des- 
halb kann auch BGB 5F 184 zur Begründung 
einer rückwirkenden Kraft der Genehmigung nicht 
angezogen werden. Wohl aber hat Württemberg 
und Hessen hier von sich aus die „entsprechende“ 
Anwendung des & 184 angeordnet. 
Für letztwillige Zuwendungen ist die rückwir- 
kende Kraft der Genehmigung im a 86 selbst 
ausgesprochen. Für Schenkungen hielt man eine 
besondere Bestimmung nicht für nötig. Die 
  
II. Die geltenden 
  
  
Erwerbsbeschränkte Personen 
Preußen 
Rechtsauelle Ac# z. B# v. 20. 9. 99 aà 6—7 
(Becher 2, Nr. 14, 6 f). 
Alle juristischen Perso- 
nen. 
(Ausgenommen Familien- 
stiftungen) 
  
  
As z. Bß v. 9. 6. 99 a 7—10 
(Becher 1, Nr. 3, 23). 
1. Für das Inland, d. h. 
Bayern und die übrigen deut- 
schen Bundesstaaten nur die 
geistlichen Gesellschaften. Geist. 
liche Gesellschaften im Sinne dieser 
Bestimmung sind, da die Kapitel 
in den Verhandlungen ausge- 
schlossen wurden, nur die Klöster 
und ordensähnlichen Korpora- 
tionen, wobei indes die englischen 
Fräulein in Bayern im Anschluß 
an eine alte, allerdings rechtsirr- 
tümliche Praxis ausgenommen 
wurden. Außerdem wird man 
die selbständigen Bruderschaften 
hieher zu rechnen haben, während 
das Bruderschaftsvermögen, das 
mit dem Stiftungsvermögen ver- 
bunden oder diesem gleichgestellt 
ist, amortisationsfrei bleibt. Geist- 
liche Gesellschaften im Sinn des 
A sind wegen fehlender kirch- 
licher Eingliederung weder die 
protestantischen Diakonissenan stal- 
ten noch die nicht konfessionellen 
charitativen Genossenschaften. 
2. Insoweit das Ausland, d. 
h. ein außerdeutscher Staat in 
Frage kommt, unterliegen dem 
Amortisationsrecht alle juristi- 
chen Personen; doch sind nur 
solche getroffen, die religiöse oder 
wohltätige Zwecke oder Zwecke 
des Unterrichts oder der Er- 
  
ziehung verfolgen. 
  
Württemberz 
  
AGz. BGBV v. 28. 7. 99 a 140 
(Becher 2, Nr. 26, 28). 
Als „tote Hand“" haben nur 
zu gelten: „Juristische Personen, 
welche religlöse oder wohltätige 
Zwecke oder Zwecke des Unter- 
richts oder der Erziehung ver- 
folgen.“
	        
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