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Amortisationsrecht
Nach dem heutigen Recht, welches überall nur eine
Genehmigung, d. h. nachträgliche Zustimmung
(5F 183) zum Erwerb verlangt, kann auch in Bayern
die notarielle Beurkundung des Kauf Vts, sowie die
Auflassung ohne weiteres vorgenommen werden.
Notwendig ist nur, daß die Genehmigung des
Kaufalgeschäfts erholt wird, bevor die Eintragung
im Grundbuch erfolgt.
Die Genehmigung kann bei Schenkungen und
letztwilligen Zuwendungen auf einen Teil be-
schränkt werden und erfolgt stets nur unbeschadet
der Rechte Dritter.
Die A# haben das eine oder andere besonders
hervorgehoben und insbesondere auch die Frage,
ob bei der Versagung der Genehmigung der
anze Erwerb, oder nur der Erwerb jenseits der
Pertrenge unwirksam sei, im Sinne der ersten
Alternative entschieden. Vgl. die G von Preußen,
Bayern, Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Alten-
burg, Waldeck-Pyrmont, Reuß j. L., Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lübeck.
(Tabelle!)
Wenn Baden für Zuwendungen unter der prag-
matischen Summe (von 100—5000 Mk.) aufsichts-
rechtlich wenigstens Anzeige verlangt, so will das
nur der Umgehung des ARechts steuern.
Die Genehmigung, welche übrigens auch mit
Bedingungen, Borbehalten und Auflagen be-
schwert werden kann, dient überall und in je-
dem Fall dem öffentlichen Interesse und die
Prüfung ist daher eine Rechtspflicht. Die Vor-
ausgenehmigung ist somit unzulässig und nur nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
z. B. das Sachsen-Altenburgische A) erlaubt.
Die Genehmigung ist ganz wie die Genehmigung
einer Stiftung (BG#B F 80) ein öffentlich-recht-
licher Akt mit privatrechtlichen Wirkungen. Des-
halb kann auch BGB 5F 184 zur Begründung
einer rückwirkenden Kraft der Genehmigung nicht
angezogen werden. Wohl aber hat Württemberg
und Hessen hier von sich aus die „entsprechende“
Anwendung des & 184 angeordnet.
Für letztwillige Zuwendungen ist die rückwir-
kende Kraft der Genehmigung im a 86 selbst
ausgesprochen. Für Schenkungen hielt man eine
besondere Bestimmung nicht für nötig. Die
II. Die geltenden
Erwerbsbeschränkte Personen
Preußen
Rechtsauelle Ac# z. B# v. 20. 9. 99 aà 6—7
(Becher 2, Nr. 14, 6 f).
Alle juristischen Perso-
nen.
(Ausgenommen Familien-
stiftungen)
As z. Bß v. 9. 6. 99 a 7—10
(Becher 1, Nr. 3, 23).
1. Für das Inland, d. h.
Bayern und die übrigen deut-
schen Bundesstaaten nur die
geistlichen Gesellschaften. Geist.
liche Gesellschaften im Sinne dieser
Bestimmung sind, da die Kapitel
in den Verhandlungen ausge-
schlossen wurden, nur die Klöster
und ordensähnlichen Korpora-
tionen, wobei indes die englischen
Fräulein in Bayern im Anschluß
an eine alte, allerdings rechtsirr-
tümliche Praxis ausgenommen
wurden. Außerdem wird man
die selbständigen Bruderschaften
hieher zu rechnen haben, während
das Bruderschaftsvermögen, das
mit dem Stiftungsvermögen ver-
bunden oder diesem gleichgestellt
ist, amortisationsfrei bleibt. Geist-
liche Gesellschaften im Sinn des
A sind wegen fehlender kirch-
licher Eingliederung weder die
protestantischen Diakonissenan stal-
ten noch die nicht konfessionellen
charitativen Genossenschaften.
2. Insoweit das Ausland, d.
h. ein außerdeutscher Staat in
Frage kommt, unterliegen dem
Amortisationsrecht alle juristi-
chen Personen; doch sind nur
solche getroffen, die religiöse oder
wohltätige Zwecke oder Zwecke
des Unterrichts oder der Er-
ziehung verfolgen.
Württemberz
AGz. BGBV v. 28. 7. 99 a 140
(Becher 2, Nr. 26, 28).
Als „tote Hand“" haben nur
zu gelten: „Juristische Personen,
welche religlöse oder wohltätige
Zwecke oder Zwecke des Unter-
richts oder der Erziehung ver-
folgen.“