Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Amortisationsrecht 
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zueinander, nach Maßgabe der einschlägigen G# 
zu gleicher Zeit ARechte mehrerer Staaten zur 
Anwendung. 
8. Es wäre von Interesse zu wissen, in welcher 
Höhe Zuwendungen an die tote Hand durchschnitt- 
lich gemacht resp. auch verhindert werden. Aber 
die statistischen Arbeiten sind leider noch in 
keinem deutschen Staate auf das amortisations- 
gesetzliche Schema zugeschnitten. 
Doktrin nimmt sie aber mit Recht fast allgemein 
an. (A. M. Niedner Kom. 179 und Bogeng 
159, 167). 
Bis zur Genehmigung besteht ein Schwebe- 
verhältnis und bei letztwilligen Zuwendungen ist 
bis zur Genehmigung die Auseinandersetzung aus- 
geschlossen (Ech a 86 in Verb. mit BGB K5.2043). 
Das gilt auch alles für den genehmigungspflich- 
tigen Erwerb der Religiosen. 
6. Die Verletzung des Amortisations- 
rechts wird von mehreren Staaten (Preußen, 
Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen= Altenburg, 
Waldeck, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen und Reuß j. L.), abgesehen von 
den Nichtigkeitsfolgen auch noch unter Strafe 
gestellt, was dann aber auf Schenkungen und 
letztwillige Zuwendungen beschränkt ist. 
7. Die AG.enthalten übrigens nicht bloß Erwerbs- 
sondern auch Dispositionsbeschrän- 
kungen, d. h. sie können sich sowohl beim Em- 
pfänger als beim Geber einhängen. Deshalb 
kommen hier im internationalen Verkehr, 
Literatur: Die Kommentare zum Ec und den 
AG. — Ferner: Becher, Die Ach zum BGn, 2 Bde., 
1901; Bogeng, Erwerbsbeschränkungen juristischer Per- 
sonen, 1908; Borgies, Erwerbsbeschränkungen der manus 
mortua in Preußen bis zur Durchführung des BG#, 1904; 
Geiger, Arch f. K. K R. 80, 259 ff, 493 ff; 81, 650 ff; 
Kahl, Die deutschen A., 1879. Art. A. in HOW StaatsW? 
1909 I, 431 ff. Kautz, Die Bestimmungen über Einschrän- 
kung des kirchlichen Eigentumserwerbes in Preußen (Jahrb. 
GVWV 1890, 529 ff)) Kreit tmayr, Anm. über den Cod. 
Magxk. bav. IIc. II. 4: Meurer, Das baperische ARecht 
und seine Reform (Bl. f. ad ministr. Praxis 49, 1 ff). 
  
— □. 
  
auch im Verhältnis der deutschen Bundesstaaten Menrer. 
Kmortisationsrechte 
Laden Hessen Elsaß-Lothringen Mecklenburg 
A z. Ben v. 17. 6. 99 a S8 Ac v. 17. 7. 99 a 12—5 A v. 17. 4. 99 6 Schwerin: Vv. 9. 4. 99 26 -29 
Die Stiftungen und anderen ju- 
(Becher 1, Nr. 2, 20). (Becher 1, Nr. 8, 31). 
1. Alle juristischen Personen in 
und außerhalb Hessens. 
2. Unter bestimmten Voraus- 
setzungen auch gewisse physische 
Personen, nämlich die Ausländer. 
ristischen Personen. 
  
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
(Becher 1, Nr. 6, 2). 
Alle juristischen Personen. 
Ausdrücklich ausgenommen sind: 
die Aktiengesellschaften, eingetra- 
genen Genossenschaften und Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haf- 
tung. 
  
1. 
(Becher 1, Nr. 11, 26 f). 
Strel.: V v. 9. 4. 99 §## 25—29 
(Becher 1 Nr. 12, 5). 
Alle juristischen Personen, auch 
— wie ausdrucklich erwahnt ist — 
die jur. Personen des öffentlichen 
Rechtes. 
Die Vorschrift des 3 131 des lan- 
desgrundgesetzlichen Erbvergleichs 
v. 18. 4. 1735, nach welcher die 
drei Landesklöster Dobbertin, 
Ribnitz und Malchow Landgüter 
nur mit landesherrlicher und stän- 
discher Genehmigung erwerben 
können, blieb unberübrt. 
  
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